Die Frage, ob § 50d EStG auch dann gilt, wenn sich aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft ein Verlust ergibt [1], ist grundsätzlich zu bejahen. Damit wird u. U. das ansonsten für gewerbliche Verluste geltende Abzugsverbot über die Grenze gelten.

Der BFH

[3]

hat zu einem Fall des Besteuerungsrückfalls bei unterschiedlicher Abkommensanwendung (keine Betriebsstätte im Ausland) entschieden, dass der Begriff der Einkünfte i. S. d. § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG sowohl positive als auch negative Einkünfte umfasst, so dass abkommensrechtlich steuerfrei gestellte Verluste bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vom Besteuerungsrückfall erfasst werden und im Inland ungeachtet des Abkommens abziehbar sind.

Allerdings ist im Einzelfall der Verlustberücksichtigung im EU/EWR-Raum die Sonderregelung für passive Verluste i. S. d. § 2a und § 32b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG zu berücksichtigen (Ausschluss des Progressionsvorbehalts).

Wichtig dabei: Die Steuerfreistellung aufgrund eines Verlusts bewirkt nicht automatisch die Anwendung der Rückfallklausel.

 
Praxis-Beispiel

Verluste

Der Inländer D erzielt aus der Beteiligung an einer Indonesischen Personengesellschaft, die im Baubereich tätig ist, einen Verlust i.  H.  v. ./. 50.000 EUR. Beschränkt Steuerpflichtige werden dort mit Gewinnen im Bau- und Montage-Bereich nicht besteuert.

Lösung:

Nichtbesteuerung i.  S.  d. § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG bedeutet, das Einkünfte nicht steuerpflichtig sind. Eine Nichtbesteuerung ist nicht gegeben, wenn im anderen Staat aufgrund einer Verlustberücksichtigung keine Steuer festgesetzt wird.

Deshalb greift im Verlustjahr § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht, es bleibt beim negativen Progressionsvorbehalt lt. der Freistellungsmethode nach Art. 23 Abs. 1a) DBA Indonesien.

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