Tz. 2062

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Ergibt sich in einer Fallkonstellation, die im Gewinnfall grds unter § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 EStG fallen würde, ein Verlust, stellt sich die Frage, ob der Rückfall des Besteuerungsrechts auf D auch im Verlustfall gilt. Dies ist grds zu bejahen. Damit wird uU das ansonsten für gew Verluste geltende Abzugsverbot über die Grenze unterlaufen. Allerdings ist zum einen die Rechtslage für gew Verluste (ua Verlustberücksichtigung durch die Neufassung im EU/EWR-Raum zu § 2a und § 32b Abs 1 S 2 und 3 EStG im JStG 2009; Berücksichtigung finaler Verluste s Tz 2090ff) zu beachten. Zum anderen bewirkt iRd Fiktionsbetrachtung die StFreistellung aufgrund eines Verlusts nicht automatisch die Anwendung der Rückfallklausel.

 

Beispiel:

Die inl A Bau GmbH erzielt aus der Beteiligung an einer indonesischen Pers-Ges, die im Baubereich tätig ist, einen Verlust iHv ./. 500 000 EUR. Beschr Stpfl werden dort mit Gewinnen im Bau- und Montage-Bereich nicht besteuert.

Lösung:

Nichtbesteuerung iSd § 50d Abs 9 Nr 1 EStG bedeutet, das Eink nicht stpfl sind. Eine Nichtbesteuerung ist nicht gegeben, wenn im anderen Staat aufgrund einer Verlustberücksichtigung keine St festgesetzt wird.

Deshalb greift im Verlustjahr § 50d Abs 9 Nr 2 EStG nicht, es verbleibt beim negativen Progressionsvorbehalt lt der Freistellungsmethode nach Art 23 Abs 1a DBA Indonesien.

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