Tz. 2060

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Falls trotz Hinw auf die erweiterten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs 2 AO kein Nachw einer Besteuerung durch den Stpfl erfolgt, stellt sich die Frage, ob in diesem Fall das FA von der beantragten Freistellung abweichen kann. Die VerwGrS-PG enthalten hierzu keine Aussage.

Allein die Tatsache, dass der Stpfl seinen erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs 2 AO nicht nachgekommen ist, reicht uE noch nicht für die Anwendung des § 50d Abs 9 EStG aus. Es kann nicht unterstellt werden, dass in diesen Fällen automatisch ein Qualifikationskonflikt vorliegt oder im Ausl für beschr Stpfl eine StBefreiung gewährt wurde. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zB das Ausl für LohnSt-Zwecke für dort beschäftigte Arbeitnehmer von einer festen Einrichtung ausgegangen ist. Das FA muss ggf ein Auskunftsersuchen nach Art 26 OECD MA stellen.

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