Tz. 2072

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

§ 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG hebt die nach DBA vorgesehene Freistellung in den Fällen auf, in denen der ausl Staat die dort erzielten Eink iRd beschr StPflicht nach innerstaatlichem Recht nicht besteuern kann. Die Regelung greift indessen nicht, wenn die Eink nach dem innerstaatlichen Recht des ausl Staates allgemein von der Besteuerung ausgenommen sind.

Diese Regelung ist damit auch eine gewisse Reaktion auf Maßnahmen ausl Staaten, St-Begünstigungen ausschl Investoren aus anderen Ländern zu gewähren, nicht jedoch Gebietsansässigen (sog unfairer St-Wettbewerb).

 

Beispiel:

Als St-Anreiz gewährt der ausl DBA-Staat X ausl Investoren eine StBefreiung für die ersten zehn Jahre (sog Tax-holiday). Gebietsansässigen des Staates X wird die StBefreiung nicht gewährt.

Lösung:

Bei einer Gleichbehandlung greift die Rückfallklausel hingegen nicht. Daher ist eine Nichtbesteuerung iSv § 50d Abs 9 EStG beispielsweise dann nicht anzunehmen, wenn sich im ausl Staat wegen einer Berücksichtigung von Verlusten keine St ergibt. Handelt es sich bei den im ausl Staat nicht besteuerten Eink um Dividenden, die nach einem DBA in D freizustellen sind, so ist § 50d Abs 9 S 2 EStG ebenfalls nicht anzuwenden. Die StBefreiung der Dividenden bleibt erhalten, wenn die Dividenden eine Einkommensverwendung darstellen.

Ungeachtet eines DBA, das für eine gew Tätigkeit im Staat X die StFreistellung vorsieht, wird diese nach § 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG nicht gewährt.

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