5.3.3.3.1 Allgemeines

 

Tz. 1627

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die vorstehend genannten BFH-Urt v 27.02.1951 (s Tz 142o) und v 10.07.2002 (s Tz 1423) sind vom für Fragen des ASt-Rechts in erster Linie zuständigen I. Senat des BFH erlassen worden. Überraschenderweise setzt sich keines der Urt mit der Rspr des IV. Senats (s Urt des BFH v 10.11.1983, BStBl II 1984, 605) auseinander. In diesem Urt hatte der BFH entschieden, dass Eink aus einer stillen Beteiligung an einer inl Pers-Ges, die von deren in den NL ansässigen Gesellschaftern gehalten wird, sowie aus entspr Darlehen unter die BetrSt-Vorbehalte der Art 13 Abs 5 und 14 Abs 2 DBA NL fallen. Art 14 Abs 2 DBA NL hebt das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates für Zinsen auf, wenn diese durch eine in dem anderen Staat belegene BetrSt erzielt werden. Auch diese – von Art 11 Abs 4 OECD-MA abw – Formulierung könnte nach der neueren Rspr des BFH bedeuten, dass die stille Beteiligung bzw die Darlehensforderung nicht von der Pers-Ges zu passivieren sein darf. Ein internationaler Konflikt besteht hierdurch aber nicht. Für D als Anwenderstaat eines DBA gehören die Sondervergütungen zu den Unternehmenseink, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Sondervergütungen des inl Gesellschafters einer ausl Pers-Ges oder um Sondervergütungen des ausl Gesellschafters einer inl Pers-Ges handelt. Dies gilt auch dann, wenn das DBA keine ausdr Regelung enthält (s Schr des BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076; OECD-Partnership-Bericht Rn 118–123).

Dieser bisherigen Verw-Auff der grds Zuordnung von Sondervergütungen in Form von Zinsen zum BetrSt-Gewinn hat der BFH jedoch widersprochen.

5.3.3.3.2 Das Urteil des BFH vom 17.10.2007 – I R 5/06

 

Tz. 1628

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

a) Sachverhalt (vereinfacht)

In seiner Grundsatzentsch (s Urt des BFH v 17.10.2007, IStR 2008, 300) ist der BFH der Verw-Auff nicht gefolgt. Dem Urt liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

E ist Gesellschafter der in D gew tätigen EFG-OHG. E hat seinen Wohnsitz in den USA (zugleich Ansässigkeitsstaat). Die OHG erwirtschaftete im Jahr 2007 einen Gewinn iHv 900 000 EUR, wovon 300 000 EUR auf E entfielen. Darüber hinaus gewährte E der OHG ein Darlehen, das diese für betriebliche Zwecke verwendete. Hierfür erhielt E im Jahr 2007 Zinsen iHv 50 000 EUR.

E erklärte bisher die Zinseink in den USA und versteuerte sie dort (Anwendung des Art 11 DBA-USA). Das dt FA wendete auf die Zinszahlungen § 15 Abs 1 Nr 2 2. Hs EStG (gew Eink).

Da E im Inl mit seinen gew Beteiligungseink beschr stpfl war (§ 49 Abs 1 Nr 2 EStG) und hier im Inl eine BetrSt unterhalten wurde, erfasste das FA diese Zinseink neben dem eigentlichen Gewinnanteil wie im reinen Inl-Fall als abkommensrechtliches BetrSt-Einkommen (Art 5, 7 DBA USA; s Rn 1.2.3 des Schr des BMF v 24.12.1999, BetrSt-Verw-Grds). Hierdurch droht E eine Doppelbesteuerung, da E die Zinseink sowohl in D als BetrSt-Gewinn als auch in den USA als Zinsen versteuern soll. Bei der abkommensrechtlichen Behandlung dieser Zahlungen als Zinsen hätte D aufgrund des Art 11 Abs 1 DBA USA kein Besteuerungsrecht.

 

Tz. 1629

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

b) Die Entsch des BFH

Der Leitsatz der BFH-Entsch lautet wie folgt: "Erhält ein in den USA ansässiger Gesellschafter einer dt Pers-Ges Zinsen für ein von ihm der Gesellschaft gewährtes Darlehen, so dürfen diese Zinsen nach dem DBA USA in D nicht besteuert werden."

Der BFH ordnete die an den Gesellschafter gezahlten Zinsen dem Art 11 des DBA USA zu. Danach hat der Wohnsitzstaat des Gesellschafters das ausschl Besteuerungsrecht. Begründet hat der BFH dies damit, dass unter Art 11 Abs 1 DBA USA Forderungen aller Art fallen. Somit fallen darunter auch die zivilrechtlich zwischen einem Gesellschafter einer Pers-Ges und der Gesellschaft abgeschlossenen Darlehensverträge.

Die Zuordnung unter Art 11 Abs 1 DBA USA wird auch nicht durch den BetrSt-Vorbehalt in Art 11 Abs 3 DBA USA ausgeschlossen. Nach Art 11 Abs 3 DBA USA ist Art 11 Abs 1 DBA USA nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gew Tätigkeit durch eine dort gelegene BetrSt betreibt und die Forderung BV dieser BetrSt ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nach Auff des BFH nicht erfüllt.

Der BFH fordert hierbei, dass die Forderung nicht rechtlich (zB über § 15 Abs 1 Nr 2 EStG), sondern abkommensrechtlich auch ungeachtet des Wortlauts des DBA tats zum BetrSt-Vermögen gehören muss. Die Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen der BetrSt setzt dabei voraus, dass die Forderung aus der Sicht der BetrSt ein Aktivposten ist; tats liegt aus der Sicht der BetrSt aber ein Passivposten vor. Demnach bestimmt sich das Besteuerungsrecht für die in Frage kommenden Zinszahlungen an den Gesellschafter ausschl nach Art 11 DBA USA und damit hat der Wohnsitzstaat USA das alleinige Besteuerungsrecht. D hat die streitigen Zinsen von den BetrSt-Eink auszunehmen und stfrei zu stellen.

5.3.3.3.3 Beurteilung und Auswirkungen des BFH-Urteils vom 17.10.2007 – I R 5/06

 

Tz. 1630

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Bei der Bewertung der Auswirkungen des Urt ergeben sich folgende Aspekte:

a) Mit dieser Entsch hat der BFH die von der Fin-Verw allgemein vor...

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