Tz. 1594

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Zwischen einer Schweizer AG und in der B-Rep ansässigen Kap-Ges, die wiederum Aktionäre der AG sein können, wird eine atypisch stille Gesellschaft gegründet. Die Qualifikation der Gewinnanteile der natürlichen Person ist nach dt bzw nach schweizerischem StR unterschiedlich. Nach dt StR liegt eine MU-Schaft vor, die Gesellschafter erzielen gew Eink nach § 15 Abs 1 Nr 2 EStG. Die CH kennt das Institut der atypisch stillen Beteiligung nicht, und beurteilt die anteiligen Eink als Zinsen.

Dies hätte gravierende Auswirkungen auf die Beurteilung nach dem DBA. In der CH als Quellenstaat wird nur die Verrechnungssteuer nach Art 10 DBA erhoben. Dem stünde in D eigentlich die uneingeschr Besteuerung unter Anrechnung zu. Nach der Beurteilung aufgrund innerstaatlichem Recht als gew Eink müsste aber eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt (Art 7 iVm Art 24 Abs 1 Nr 1a DBA) gewährt werden. Hierfür spricht auch, dass Art 24 auf das Recht des Wohnsitzstaates zurückgreift und Art 3 zur Unternehmensdefinition (Recht des Quellenstaats) nicht bindend ist (s Urt des BFH v 17.07.1968, BStBl II 1968, 695).

 

Tz. 1595

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Fin-Verw hat hierzu – urspr – hingegen die Auff vertreten, dass die Doppelbesteuerung nur im Wege der Anrechnung nach Art 24 Abs 1 Nr 2 DBA CH zu beheben ist. Ab 01.01.1994 gilt das Revisionsprotokoll 1994, wonach in Art 24 Abs 1a folgender Satz angefügt wurde "Dies [Freistellung] gilt nicht für Eink aus einer stillen Beteiligung als MU an einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen, soweit die Schweiz diese Eink nicht nach Art 7 besteuert".

Der BFH (s Urt des BFH v 23.10.1996, IStR 1997, 217, mit Anm Wassermeyer) hat die Rechtsfrage nicht abschließend entschieden, da es wegen der Besonderheit (Anwendung des Art 8 DBA CH, Seeschifffahrt) nicht entscheidungserheblich für die Besteuerung war. Der BFH hat hierbei aber nochmals in Ergänzung der Rspr zur GmbH & Co bzw zu Gesellschafterzinsen darauf verwiesen, dass für die abkommensrechtliche Frage der "tats Zugehörigkeit" eines WG zu einer BetrSt nicht auf § 15 Abs 1 Nr 2 EStG abgestellt werden kann. Zur abschließenden Entsch des BFH s Tz 1544ff.

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