Tz. 1554

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Der sachliche Anwendungsbereich des in § 50i Abs 1 S 1 EStG enthaltenen sog Treaty Override ist bereits systematisch auf St-Ausländer begrenzt, da nur für diese eine Besteuerung "ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Doppelbesteuerung" in Betracht kommt. Zudem hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge des § 50i Abs 1 S 1 EStG explizit auf DBA-Ausländer beschr.

 

Tz. 1555

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Der Anwendungsbereich des § 50i Abs 2 EStG ist hingegen nach seinem Gesetzeswortlaut nicht in gleicher Weise beschr. § 50i Abs 2 S 1 EStG bezieht sich schlicht auf Umwandlungen und Einbringungen von "Sachgesamtheiten, die WG und Anteile iS des Abs 1 enthalten".

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