Tz. 1558

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Der mit dem Kroatien- StAnpG neu eingeführte § 50i Abs 2 EStG enthält unterschiedliche Tatbestände einer Realisation, die gesondert zu untersuchen sind:

Umwandlungen: Nach dem Grundtatbestand des § 50i Abs 2 S 1 EStG sind iRv Umwandlungen und Einbringungen iSd § 1 UmwStG "Sachgesamtheiten", die WG und Anteile iSd Abs 1 enthalten – abw von den Bestimmungen des UmwStG – stets mit dem gW anzusetzen. Hierbei handelt es sich in systematischer Hinsicht um eine Ausnahme zu den Bw-Privilegien des UmwStG.
Buchwertübertragungen nach § 6 Abs 3 EStG und § 6 Abs 5 EStG: § 50i Abs 2 S 2 EStG schließt auch die Anwendung des § 6 Abs 3 und Abs 5 EStG aus, soweit diese Vorschriften zu stneutralen Überführungen oder Übertragungen von "§ 50i-verstrickten" WG aus dem (Sonder-)BV der Verstrickungs-KG oder eines MU-Anteils an dieser Gesellschaft führen würden. Insofern handelt es sich also um eine spezialges Ausnahme zu den in § 6 Abs 3 und 5 EStG enthaltenen Bewertungsvorschriften.
Strukturwandel: § 50i Abs 2 S 3 EStG regelt den nicht im Detail definierten "Strukturwandel" als neuen Gewinnrealisationstatbestand für Pers-Ges im Anwendungsbereich des § 50i EStG: Werden die nach § 50i Abs 1 EStG "verstrickten" Anteile oder WG für eine originär gew Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 und 2 EStG genutzt (Strukturwandel), ordnet § 50i Abs 2 S 3 EStG die zwingende Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven im BV der Verstrickungs-KG an. In der Liter (s Schnittker, FR 2015, 134) wird dieser Tatbestand als spezielle Bewertungsvorschrift für Pers-Ges iS d § 15 Abs 3 EStG bewertet, dh in den Kontext der stlichen Bewertungsvorschrift des § 6 EStG gesetzt.
 

Tz. 1559

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Insbes die Möglichkeit, § 50i Abs 2 EStG als eigenständige Realisationsvorschrift auch für reine Inl-Fälle zu sehen, hat zu "unzähligen" Fachbeiträgen (ua s Köhler, ISR 2014, 317; s Lüdicke FR 2015, 128;s Schnittker, FR 2015, 134) geführt, in denen vor drohenden "massiven Kollateralschäden" (s Rödder/Kuhr/Heimig, Ubg 2014, 477) gewarnt wird. Auch iRd Gesetzgebungsverfahrens zum Zollkodex-StAnpG und aktuell zum StÄndG 2015 wurden ges Beschränkungen gefordert.

 

Tz. 1560–1570

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

vorläufig frei

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