Tz. 1139

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Unter den Begriff der Bauausführung (s Urt des BFH v 22.07.1977, BStBl II 1977, 140) fallen alle an Ort und Stelle durchzuführenden Arbeiten, die mit der Errichtung, der Fertigstellung oder dem Abbruch von Bauwerken in notwendigem Zusammenhang stehen. Dies kann auch bei einzelnen Gewerken der Fall sein, so hat zB der BFH entschieden, dass es sich bei der Montage von sanitären Anlagen um eine Bauausführung handelt, wenn sie mit der Herstellung von Hochbauten zushängt (s Urt des BFH v 07.03.1979, BStBl II 1979, 527). Montageleistungen liegen vor bei der Aufstellung oder dem Zusammenbau von WG (insbes Maschinen und Fertigungsanlagen).

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