Tz. 577

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Gewinnpotenzial iSd § 1 Abs 3 S 6 AStG sind nach § 1 Abs 4 FVerlV die aus der verlagerten Funktion zu erwartenden Reingewinne nach St (Barwert), auf die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter aus der Sicht des verlagernden Unternehmens nicht unentgeltlich verzichten würde und für die ein solcher Geschäftsleiter aus der Sicht des übernehmenden Unternehmens bereit wäre, ein Entgelt zu zahlen.

Zur Bestimmung der Gewinnpotenziale ist sowohl für das verlagernde als auch für das übernehmende Unternehmen eine Funktions- und Risikoanalyse jeweils vor und nach der Funktionsverlagerung durchzuführen. Die Gewinnerwartungen aus der verlagerten Funktion können zB auch anhand einer Kostenstellenrechnung oder einer Produktergebnisrechnung aus dem Gesamtgewinn des Unternehmens herausgerechnet werden.

 

Tz. 578

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Für die Berechnung der Gewinnpotenziale (Barwert) sind nach § 3 FVerlV drei Faktoren wes:

Als Erstes sind die jeweiligen Gewinnerwartungen eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters iSd § 1 Abs 1 S 2 AStG aus der verlagerten Funktion festzustellen.
Als Zweites sind die Gewinnerwartungen jeweils mit einem angemessenen Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, der die übernommenen Chancen und Risiken berücksichtigt (§ 5 FVerlV), s Tz 605.
Als Drittes ist der Kapitalisierungszeitraum festzulegen, der in Abhängigkeit von den konkreten Umständen der Funktionsausübung zu bestimmen ist (§ 6 FVerlV), s Tz 606.
 

Tz. 579

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Damit ergeben sich folgende notwendigen Rechenschritte:

a) Ermittlung der Höhe des prognostizierten Gewinns aus der verlagerten Funktion beim abgebenden Unternehmen (s Tz 580ff);
b) Ermittlung der Höhe des prognostizierten Gewinns aus der verlagerten Funktion beim aufnehmenden Unternehmen (s Tz 580ff);
c) Festlegung der Dauer des Prognosezeitraums;
d) Ermittlung des Kapitalisierungszeitraums (s Tz 606);
e) Festlegung des Kapitalisierungszinssatzes einschl Risikozuschlag (s Tz 605);
f) Ermittlung und Bewertung der Verhandlungsmacht und Handlungsalternativen der Geschäftspartner (s Tz 607ff).

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