Tz. 607

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 6 – Kapitalisierungszeitraum

Werden keine Gründe für einen bestimmten, von den Umständen der Funktionsausübung abhängigen Kapitalisierungszeitraum glaubhaft gemacht oder sind solche Gründe nicht ersichtlich, ist ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum zu Grunde zu legen.

Die FVerlV geht zwar grds von einem unbegrenzten Kapitalisierungszeitraum aus, lässt aber einen glaubhaft anderen Wert zu (§ 6 FVerlV). Der Gesetzgeber geht damit von der Formel der "ewigen Rente" aus.

Ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum kommt regelmäßig zur Anwendung, wenn es sich bei der verlagerten Funktion um langjährig "lebensfähige" Einheiten (zB einen ganzen Betrieb, einen Teilbetrieb) handelt. Je weiter dagegen die verlagerte Funktion nur einer kleineren Teileinheit entspricht (s Tz 525 zur Frage der "Atomisierung" der Funktion), um so eher kann ein begrenzter Kapitalisierungszeitraum sachgerecht sein.

 

Beispiel:

IRd Übertragung einer Pkw-Produktion auf eine ausl TG wird glaubhaft dargelegt, dass der Produktzyklus für das Fahrzeug bei acht Jahren liegt.

Allerdings ist zu beachten, dass neben dem konkreten Produktions-Know-how für dieses Fahrzeug auch allgemeines Know-how "Pkw-Fertigung" auf die TG übergeht. Für dieses dürfte ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum anzuwenden sein. In der Praxis ist daher regelmäßig ein "Mischsatz" anzuwenden.

Als weitere Anwendungsfälle der Escape-Regelung ist etwa auch an die Übertragung von Vertriebsfunktionen (Laufzeit des Vertriebsvertrages) zu denken. In der Lit (s Baumhoff/Ditz/Greinert, DStR 2008, 1945) wird auch vorgeschlagen, dass, wenn ein solcher Vertriebsvertrag nicht existiert, die ges Kündigungsfristen Berücksichtigung finden müssen. Dagegen bestehen Bedenken, da im Fremdvergleich ein fremder Handelsvertreter regelmäßig zur Abdeckung seiner Investitionskosten eine Mindestvertragslaufzeit oder alternativ Ausgleichsansprüche vereinbaren wird.

Als weitere Aspekte werden genannt: Produktlebenszyklen, technische Entwicklungen, Absatzmarktänderungen, Bedarfswandlungen am Markt etc spielen für die Bestimmung des Kapitalisierungszeitraums eine besondere Rolle. Die in der Lit (FWB, Anm 593 und 600.1 zu § 1 AStG) vorgeschlagenen Prognosezeiträume von ca drei bis fünf Jahren erscheinen allerdings zu pauschalierend und statistisch nicht belegt.

Die Verw-Grds FVerl gehen zwar grds von einem unbegrenzten Kapitalisierungszeitraum aus, lassen aber einen glaubhaften anderen Wert zu (s § 6 FVerlV). Aus den Rn 109ff lassen sich folgende Grundsätze ableiten:

a) Ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum kommt regelmäßig zur Anwendung, wenn es sich bei der verlagerten Funktion um einen ganzen Betrieb, einen Teilbetrieb oder wenigstens um eine Einheit handelt, die wirtsch eigenständig lebensfähig ist und weitgehend einem Teilbetrieb entspr.
b) Je weiter dagegen die verlagerte Funktion unterhalb der Schwelle eines Teilbetriebs liegt, umso eher ist ein begrenzter Kapitalisierungszeitraum sachgerecht.
c) Die Glaubhaftmachung eines begrenzten Kapitalisierungszeitraums hat durch denjenigen zu erfolgen, der sich darauf beruft.

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