Tz. 543

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Ebenfalls kein Fall der Funktionsverlagerung ieS liegt nach § 1 Abs 7 S 2 FVerlV vor, wenn Personal im Konzern entsandt wird, ohne dass eine Unternehmensfunktion oder wes immaterielle WG oder wes sonstige Vorteile (zB spezifisches Know-how) übergehen. Die bloße Mitarbeiterentsendung stellt damit keine Funktionsverlagerung dar und kann bereits deshalb keine Transferpaketbildung auslösen. Entspr gilt für konzerninterne Dienstleistungen (zB die Auslagerung der Buchhaltung).

Zu Einzelheiten der Bepreisung in diesem Fall s Tz 662ff.

Eine Funktionsverlagerung kann aber in Personalentsendungsfällen zB dann vorliegen, wenn das entsandte Personal seinen bisherigen Zuständigkeitsbereich aus dem entsendenden Unternehmen mitnimmt und nach der Entsendung im aufnehmenden Unternehmen die gleiche Tätigkeit ausübt und in Folge dessen WG und Vorteile übertragen oder zur Nutzung überlassen werden bzw Chancen und Risiken übergehen.

 

Beispiel:

Die inl Forschungsabteilung eines Pharmazieunternehmens hat ein neues Produkt bis nahezu zur Marktreife entwickelt. Das Projekt wird im Inl eingestellt. Der Betriebsprüfer stellt fest, dass der Forschungsleiter und maßgebendes Personal anschließend bei der ausl TG, die das Produkt zwei Jahre später an den Markt gebracht hat, angestellt wurden.

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