Tz. 662

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Um die die Funktion (zB Produktion) aufnehmende ausl TG schnellst möglich "in Gang zu setzen" werden regelmäßig Arbeitnehmer des inl Betriebs zu Schulungs- oder Einarbeitungszwecken entsandt. Diese Fälle der sog Arbeitnehmerentsendung ins Ausl sind unter Beachtung der in den Verw-Grds-Arbeitnehmerentsendung (s Schr des BMF v 09.11.1991, BStBl I, 796) aufgestellten Grundsätze zu behandeln. Hierbei sind folgende "Einzelprüfungsschritte" vorzunehmen:

 

Tz. 663

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

a) Abgrenzung der Arbeitnehmerentsendung (ieS) zur Dienst- oder Werkleistung

Zu Einzelheiten s Tz 883ff.

b) Prüfung des zeitlichen Umfangs – die Dreimonatsgrenze

 

Tz. 664

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Als Vereinfachungsregelung sieht das Schr des BMF vor, dass bei Entsendungen von unter drei Monaten unterstellt wird, dass der zivilrechtliche Arbeitgeber auch der wirtsch Arbeitgeber ist und damit die Frage der Weiterberechnung von Kosten sich nicht stellt.

c) Das Veranlassungsprinzip – Bei wem sind die Aufwendungen dem Grunde nach veranlasst?

 

Tz. 665

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Hierbei ist zu prüfen, für wen der Arbeitnehmer tats tätig ist. IdR ist dies das aufnehmende Unternehmen. Hierbei ist darauf abzustellen, wer das Interesse an der Entsendung hat. So kann sich im Einzelfall entgegen der Anscheinsvermutung des BFH (s Urt des BFH v 03.02.1993, BStBl II, 463) auch ein Interesse des entsendenden Unternehmens zB bei Übernahme von Kontrollaufgaben ergeben. Zu Einzelheiten s Tz 1.

d) Weiterberechnung der Kosten

 

Tz. 666

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Neben der Frage der Weiterbelastung dem Grunde (der Funktion) nach stellt sich auch die ergänzende Frage der Weiterberechnung sämtlicher Kosten. Maßgebend hierfür ist auch der Grundsatz des Fremdvergleichs, dh der Aspekt, ob ein ordentlicher Geschäftsleiter die Aufwendungen der Höhe nach allein getragen hätte. Hieraus können unterschiedliche Ergebnisse resultieren:

Die Bereitschaft einer vollen Kostentragung kann gegeben sein, wenn ein vollumfänglicher Nutzen erwartet werden kann (zB bei Anforderung eines Spezialisten).

Hingegen würde ein Fremd-GF des aufnehmenden Unternehmens dies verneinen, wenn vergleichbare Arbeitnehmer auf dem lokalen Arbeitsmarkt verfügbar und preiswerter sind.

e) Erstellung eines funktionsorientierten Arbeitnehmerorganigramms

 

Tz. 667

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Aus der Untersuchung des Anforderungsprofils ist die funktionsabhängige Interessenlage abzuleiten.

f) Festlegung der Fallgruppen

Hieraus lassen sich drei Fallgruppen ableiten:

Fallgruppe 1: Tätigkeit im Interesse der entsendenden Konzernobergesellschaft

 

Tz. 668

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Der entsandte Arbeitnehmer ist weiterhin der entsendenden Gesellschaft zuzuordnen, wenn er folgende Arbeitsleistungen erbringt:

Tätigkeiten, die mit der rechtlichen Organisation der Produktions- und Investitionssteuerung im Konzern zushängen;
Kontrollen und Revisionen, die der Konzernspitze dienen;
der Schutz und die Verwaltung der Beteiligungen;
die Vorbereitung, Durchsetzung und Kontrolle von Führungsmaßnahmen der Konzernspitze und nachgeordneter Unternehmen;
die Tätigkeit des Beirats und Aufsichtsrats sowie für Gesellschafterversammlungen.

IRe Funktionsverlagerung ist dies regelmäßig nicht der Fall.

Vielmehr liegt regelmäßig ein Fall der nachfolgenden Fallgruppe vor.

 

Tz. 669

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Fallgruppe 2: Tätigkeit im Interesse der aufnehmenden Gesellschaft.

Im Einzelnen s Tz 894, s Tz 916.

g) Kostenzuordnung

 

Tz. 670

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Kommt man nach diesen Kriterien zur Weiterberechnungspflicht, ist in der nächsten Stufe eine Prüfung des weiter zu berechnenden Aufwands vorzunehmen. Zu untersuchen sind vielfältige Kostengruppen, im Detail s Tz 917ff.

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