Tz. 489

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Rechtsfolgen des vereinfachenden Ansatzes der OECD für die konzerninternen Routinedienstleistungen sind:

  • Ein umfassender benefit test ist idR nicht erforderlich (s Tz 451);
  • es erfolgt eine Verrechnung der über Schlüssel zugewiesenen und/oder direkt auf einen Dienstleistungsempfänger entfallenden Kosten;
  • es erfolgt ein einheitl Gewinnaufschlag von 5 % für alle LVAS-Dienstleistungsarten, wobei diese 5 % nicht durch eine durch Datenbankstudie belegt werden müssen;
  • die Möglichkeit einer vereinfachten Verrechnungspreis-Dokumentation.

Für den Bereich von LVAS ist nur nachfolgende, vereinfachte Dokumentation erforderlich (s Rn 7.64ff der OECD-GL 2017):

  • Beschreibung der LVAS-Kategorie(n);
  • Schriftliche vertragliche Grundlagen;
  • Dokumentation zur Ermittlung der Kostenbasis pro Service-Kategorie (einschl der der Bezeichnung der Arten und Beträge der Kosten und deren Ermittlung);
  • Aufzeichnungen und Berechnungen zur Anwendung der maßgebenden Umlageschlüssel.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge