Tz. 97

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Vorschrift des § 1 AStG erfasst über den Begriff "Person" alle Stpfl, sowohl natürliche Personen, die unter § 1 Abs 1 bis 3 EStG fallen, als auch alle Kö, die in § 1 KStG genannt sind. Für die Anwendung des § 1 Abs 1 AStG kommt es auf die Form der StPflicht (beschr oder unbeschr) nicht an. Auch sog Zwischengesellschaften iSd §§ 7ff AStG fallen grds in den Anwendungsbereich der Regelung. Die Hinzurechnungsbesteuerung geht allerdings vor; s Tz 69ff.

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