Tz. 77

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Als eine Maßnahme zur Schaffung des freien EG-Binnenmarkts haben die Mitgliedstaaten am 23.07.1990 ein Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen abgeschlossen (R 90/436/EWG, ABl EG Nr L 225, 10).

Diese ist für die EU-Altmitglieder am 01.01.1995 in Kraft getreten (Bekanntmachung v 27.12.1994, BStBl I 1995, 166).

Zum Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden s Übereinkommen v 23.11.1999 (BGBl II 1999, 1010). Mit dem Änderungsprotokoll (Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Übereinkommens v 23.07.1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen v 17.12.1999, BGBl II 1999, 1082) nebst dem Abschluss des Ratifikationsverfahrens am 01.11.2004 ist das Schiedsgerichtsübereinkommen mit Rückwirkung zum 01.01.2000 (s Art 3 des Protokolls) wieder in Kraft getreten. Das Übereinkommen v 08.12.2004 über den Beitritt der zehn "neuen" Beitrittsstaaten ist für die B-Rep am 01.06.2007 in Kraft getreten (Bekanntmachung v 25.04.2007, BGBl II 2007, 754). Am 23.06.2008 verabschiedete der Europäische Rat einen Beschl, mit dem der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Bulgarien und Rumänien ausgeweitet wurde. Der Beschl trat am 01.07.2008 Kraft (ABI EU v 03.07.2008 Nr L 174/1).

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