Tz. 76

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Auch in den Zuweisungsnormen für Zinsen und Lizenzen des OECD-MA und der dt Länder-DBA sind Korrekturregeln für unangemessene Vergütungen enthalten. Die Regelungen lauten regelmäßig:

Art 11 Zinsen

(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Art nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art 12 Lizenzgebühren

(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Art nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

 

Tz. 76a

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Diese Klauseln verfolgen ebenso wie die innerstaatlichen Berichtigungsvorschriften das Ziel, alle dem Fremdverhaltensgrundsatz widersprechenden Einflüsse auf die Rechtsbeziehungen und damit auf die Eink zu eliminieren. Allerdings ist zu sehen, dass nach der Rspr DBA-Normen keine Rechtsgrundlage für eine Begr oder Erweiterung der StPflicht bedingen, s Urt des BFH v 12.03.1980 (BStBl II, 531) und v 19.05.1982 (BStBl II, 631). Sie können daher auch keine Rechtsgrundlage für gewinnerhöhende Einkunftsberichtigungen darstellen. Es handelt sich für den Hauptanwendungsfall der unangemessenen Zins- oder Lizenzvergütungen an den AE, idR die MG, regelmäßig um vGA iSd nationalen Rechts. Aufgrund der Schrankenfunktion der Zuweisungsnormen der DBA ist jedoch vor jeder erhöhenden Einkunftsberichtigung die Prüfung vorzunehmen, ob das jeweils einschlägige DBA diese Berichtigung gestattet. Wird sie nicht gestattet, dann ist die Korrektur (Umqualifikation in eine Dividende iSd Art 10 OECD-MA) nicht statthaft.

Diese Schrankenwirkung wird offensichtlich von der Fin-Verw in den Verw-Grds 1983 abgelehnt. In Rn heißt es: "Dem Sinn und Zweck der DBA entspr es nicht, Berichtigungen von Eink, die sachlich geboten sind, für bestimmte Fälle zu verbieten."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge