Von den Tatbeständen des § 49 Abs. 1 EStG sind im Bereich der KSt unter Berücksichtigung der isolierenden Betrachtungsweise die folgenden relevant:

  • Land- und Forstwirtschaft, wenn der Betrieb im Inland liegt[1];
  • gewerbliche Einkünfte, wenn im Inland eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO oder ein ständiger Vertreter i. S. d. § 13 AO vorhanden ist.[2] Abzustellen ist auf die inl. Betriebsstättendefinition; etwaige abweichende Definitionen nach DBA sind für die Begründung der Stpfl. in Deutschland unerheblich ("Betriebsstätte (Begriff)"). Im internationalen Steuerrecht ist der Umfang der Einkünfte, die bei einer Mitunternehmerbetriebsstätte dem Inland zuzuordnen sind, streitig. Nach deutschem Verständnis (nicht aber nach den Regelungen des DBA) gehören dazu auch Sondervergütungen.[3] Diesen Zuordnungskonflikt versucht § 50d Abs. 10 EStG i. S. einer "Ausweitung" des deutschen Besteuerungsrechts zu lösen.[4]
  • Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen, wenn ein inl. Hafen angefahren wird ("Schifffahrt/Luftfahrzeuge/Binnenschiffe")[5];
  • internationale Beförderung von einem inl. Unternehmen im Rahmen eines Pool-Abkommens ("Schifffahrt/Luftfahrzeuge/Binnenschiffe")[6];
  • im Inland verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darstellungen ("Künstler").[7] Eine Verwertung liegt vor, wenn das Ergebnis der Darstellung im Inland weiter verwendet wird. Dagegen liegt bei Darstellungen, bei denen kein Ergebnis entsteht (sog. sich sofort verbrauchende Darstellungen), keine Verwertung vor.

    Dieser Tatbestand erfasst auch Einkünfte der Darsteller aus mit den Darbietungen zusammenhängenden Leistungen sowie aus Autogrammstunden, Interviews, Showauftritten etc. Einbezogen werden nicht nur die Entgelte, die an den Darsteller fließen, sondern auch Zahlungen, die an Marketingfirmen etc. geleistet werden. Dies betrifft Personen, die, ohne selbst Darsteller zu sein, Einkünfte aus diesen Tätigkeiten erzielen, z. B. ausl. Veranstalter oder Agenturen ("Veranstalter (Steuerabzug)"). Nicht erfasst werden Werbeeinkünfte aus diesen Veranstaltungen.

    Voraussetzung ist weiterhin, dass es sich dabei nicht um eine selbstständige oder eine nichtselbstständige Tätigkeit handelt. Die Einordnung als gewerbliche Einkünfte ist damit, entgegen der allgemeinen Systematik in § 2 EStG, subsidiär.

    Diese Einkünfte unterliegen dem Steuerabzug gem. § 50a EStG ("Steuerabzugsverfahren").

  • Veräußerung von Anteilen an einer inl. Kapitalgesellschaft, an der der Stpfl. wesentlich i. S. d. § 17 EStG beteiligt ist.[8] Voraussetzung ist, dass die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Eine wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 EStG liegt vor, wenn der Stpfl. zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzten 5 Jahre zu mehr 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Auch wenn es im KSt-Recht keine § 17 EStG entsprechende Vorschrift gibt, da grundsätzlich alle Beteiligungen steuerverstrickt sind, ist die Norm auch bei der Veräußerung von Anteilen durch eine Kapitalgesellschaft entsprechend anwendbar.

    Sofern keine Beteiligung nach § 17 EStG vorliegt, sind die Veräußerungsgewinne steuerfrei; sie werden auch nicht von § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfasst.

    Ebenfalls erfasst werden Anteile, die aus einer Verschmelzung von Körperschaften i. S. d. §§ 11ff. UmwStG oder einem Anteilstausch i. S. d. § 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 UmwStG stammen und für die ein Antrag auf Buchwertfortführung oder auf Ansatz eines Zwischenwerts gestellt worden ist.

    Außerdem unterfallen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2e EStG Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht, wenn der Anteilswert auf mehr als 50 % Immobilienbesitz der Gesellschaft beruht; betrachtet wird dabei ein Zeitraum von 365 Tagen vor der Veräußerung. In diesem Zeitraum muss die Grenze von 50 % zu irgendeinem Zeitpunkt überschritten worden sein. Ein längerer Zeitraum oder ein Überschreiten der 50 %-Grenze zum Veräußerungszeitraum ist nicht erforderlich.

  • Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung von im Inland belegenen Grundvermögen[9];
  • Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung von im Inland belegenen Sachinbegriffen, die in einer inl. Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet werden.[10] Bei dieser Betriebsstätte handelt es sich nicht um eine Betriebsstätte des Stpfl., denn dann würde § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG eingreifen, sondern um eine Betriebsstätte des nutzenden Stpfl.;
  • Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung von in ein inl. Register eingetragenen Rechten.[11] Dies betrifft insbesondere die Lizenzierung von Marken, Rechten und Patenten. Auch ausl. Gesellschaften, die nach deutschem Recht nicht originär tätig sind, werden von dieser Norm erfasst. Diese Einkünfte unterliegen dem Quellensteuerabzug nach § 50a EStG ("Steuerabzugsverfahren"). Ob tatsächlich eine Überlassung von derartigen Rechten vorliegt, ist nach dem Zivilrecht zu prüfen. Ist dies wie z. B. bei Zahlungen für Online-Werbung nicht der Fall, liegt schon nach nationalem Steuerrecht keine beschränk...

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