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Inländische Einkünfte – ABC IntStR / 2.2 Einzeltatbestände

Dr. Marion Frotscher
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Von den Tatbeständen des § 49 Abs. 1 EStG sind im Bereich der KSt unter Berücksichtigung der isolierenden Betrachtungsweise die folgenden relevant:

  • Land- und Forstwirtschaft, wenn der Betrieb im Inland liegt[1];
  • gewerbliche Einkünfte, wenn im Inland eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO oder ein ständiger Vertreter i. S. d. § 13 AO vorhanden ist.[2] Abzustellen ist auf die inl. Betriebsstättendefinition; etwaige abweichende Definitionen nach DBA sind für die Begründung der Stpfl. in Deutschland unerheblich ("Betriebsstätte (Begriff)"). Im internationalen Steuerrecht ist der Umfang der Einkünfte, die bei einer Mitunternehmerbetriebsstätte dem Inland zuzuordnen sind, streitig. Nach deutschem Verständnis (nicht aber nach den Regelungen des DBA) gehören dazu auch Sondervergütungen.[3] Diesen Zuordnungskonflikt versucht § 50d Abs. 10 EStG i. S. einer "Ausweitung" des deutschen Besteuerungsrechts zu lösen.[4]
  • Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen, wenn ein inl. Hafen angefahren wird ("Schifffahrt/Luftfahrzeuge/Binnenschiffe")[5];
  • internationale Beförderung von einem inl. Unternehmen im Rahmen eines Pool-Abkommens ("Schifffahrt/Luftfahrzeuge/Binnenschiffe")[6];
  • im Inland verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darstellungen ("Künstler").[7] Eine Verwertung liegt vor, wenn das Ergebnis der Darstellung im Inland weiter verwendet wird. Dagegen liegt bei Darstellungen, bei denen kein Ergebnis entsteht (sog. sich sofort verbrauchende Darstellungen), keine Verwertung vor.

    Dieser Tatbestand erfasst auch Einkünfte der Darsteller aus mit den Darbietungen zusammenhängenden Leistungen sowie aus Autogrammstunden, Interviews, Showauftritten etc. Einbezogen werden nicht nur die Entgelte, die an den Darsteller fließen, sondern auch Zahlungen, die an Market...

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