Das Gesetz definiert Einkünfte als inl. Einkünfte, die im Rahmen der beschränkten Stpfl. gem. § 1 Abs. 4 EStG (bzw. § 2 Nr. 2 KStG)  ("Beschränkte Steuerpflicht") in Deutschland der Steuer unterliegen. Die inl. Einkünfte werden in § 49 EStG, der über § 8 KStG auch im KSt-Recht gilt, in Anlehnung an die Einkunftsarten gem. § 2 EStG abschließend aufgeführt. § 49 EStG übernimmt dabei nicht alle Einkunftsarten gem. § 2 EStG, sondern enthält eigene Abgrenzungskriterien.[1]

Nur wenn die jeweiligen Einnahmen die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, unterfallen sie der beschränkten Stpfl. Ein bloßer Zusammenhang oder ein anderweitiger Konnex zum Inland ist für eine beschränkte Stpfl. nicht ausreichend. Insbesondere existiert kein allgemeiner Auffangtatbestand. Wenn die Voraussetzungen gem. § 49 EStG nicht erfüllt sind, unterliegen die Einkünfte nicht der beschränkten Stpfl. Auch nationale Missbrauchsvorschriften können dann keine beschränkte Steuerpflicht begründen; sie können aber insoweit zu einer Ausweitung der beschränkten Steuerpflicht führen, dass sie festlegen, in welchem Umfang die Einkünfte bei der beschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen sind. Die einzelnen Tatbestände in § 49 EStG unterscheiden sich in den Voraussetzungen teilweise erheblich. Allen gemeinsam ist aber, dass sie eine Anknüpfung an das Inland voraussetzen. § 49 EStG legt für die verschiedenen Arten von Einkünften fest, wann eine derartige Anknüpfung an das Inland ausreichend ist, um zur beschränkten Stpfl. zu führen.

Liegen inl. Einkünfte i. S. d. § 49 EStG vor, ist der ausl. Stpfl. mit diesen Einkünften grundsätzlich in Deutschland stpfl. Dieses Besteuerungsrecht kann allerdings durch ein DBA eingeschränkt werden. In welcher Form die inländischen Einkünfte bei dem beschränkt Steuerpflichtigen erfasst werden (z. B. im Rahmen einer Veranlagung oder im Wege des Steuerabzugs an der Quelle gem. § 50a EStG), ist abhängig von der jeweiligen Art der Einkünfte. Dies wird nicht in § 49 EStG geregelt, sondern in § 50ff. EStG

[1] Vgl. für Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG: BFH v.10.4.2013, I R 22/12, BStBl II 2013, 728, BFH/NV 2013, 1677.

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