In einer Kleinen Anfrage an den Bundestag aus dem Jahr 2020 zur Besteuerung von Social-Media-Akteuren[7] wurden u.a. Fragen dazu gestellt, ob die derzeit geltende Gesetzeslage der Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuergesetze ausreichen, um die Besteuerungsgrundlagen bei Influencern hinreichend ermitteln zu können. Die Bundesregierung antwortete hierauf[8], dass die abstrakt- und allgemeingültigen Besteuerungstatbestände unabhängig vom Berufsbild und der ausgeübten Tätigkeit des Steuerpflichtigen auch auf Social-Media Akteure Anwendung finden. Auch seien die "bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen aus Sicht der Bundesregierung ausreichend".

Aus Sicht der Autoren ist hier die Anwendung der Besteuerungstatbestände der genannten Gesetze von den rechtlichen Möglichkeiten für deren Ermittlung zu unterscheiden.

Anwendung der Besteuerungstatbestände: Die Definition von Besteuerungstatbeständen im Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- sowie Gewerbesteuergesetz lässt sich zweifelsfrei auf alle Formen der Berufsausübung übertragen. Für die Beurteilung, ob eine Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne vorliegt, ist es rechtlich völlig unerheblich, ob ein Hobby analog oder digital ausgelebt wird. Auch die Frage, wann eine Leistung i.S.d. UStG vorliegt, lässt sich unabhängig davon klären, ob jemand als Influencer oder Bäcker tätig ist.

Rechtlichen Möglichkeiten für deren Ermittlung: Problematisch wird es in der Besteuerungspraxis sowohl für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, als auch für die Steuerverwaltung, bei der Ermittlung dieser Tatbestände und den Besteuerungsgrundlagen, da man sich hierbei zwangsläufig nicht mehr mit einem wohl bekannten Berufsbild, sondern mit sich immer schneller verändernden Tätigkeiten, Vermarktungsformen, digitalen Plattformen, Zahlungsarten und Abrechnungssystemen zu beschäftigen hat. Denn auch wenn sich alle im Rahmen von der Tätigkeit eines Influencers erzielten Einnahmen, Geschäftsbeziehungen, Ausgaben, etc. in die abstrakt und allgemeingültigen Besteuerungstatbestände einsortieren lassen, nützt dies wenig, wenn ihre Existenz nicht bekannt ist. Das Gleiche gilt aus Sicht der Autoren auch bei anderen "neueren" Geschäftsfeldern, wie beispielsweise dem E-Commerce.

[7] https://dserver.bundestag.de/btd/19/210/1921041.pdf.
[8] https://dserver.bundestag.de/btd/19/213/1921307.pdf.

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