Zusammenfassung

 

1 So kontieren Sie richtig

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04

Eigener

Kontenplan
Bilanz/GuV-Position
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 4140 6130   Löhne und Gehälter
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 1740 3720   Sonstige Verbindlichkeiten

So kontieren Sie richtig

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 seinen Arbeitnehmern freiwillig eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, die bis zum Höchstbetrag von insgesamt 3.000 EUR lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ist. Der Unternehmer bucht seine Zahlungen auf das Konto "Freiwillige soziale Aufwendungen lohnsteuerfrei" 4140 (SKR 03) bzw. 6130 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Freiwillige soziale Aufwendungen lohnsteuerfrei
Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Lohnabrechnung mit Inflationsausgleichsprämie

Ein bilanzierender Einzelunternehmer beschäftigt 4 Arbeitnehmer. Mit der Lohnabrechnung für den Monat Juli 2023 zahlt er jedem seiner Arbeitnehmer eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie i. H. v. jeweils 1.500 EUR aus, insgesamt 1.500 EUR x 4 = 6.000 EUR.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4140/6130 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 6.000 1755/3790 Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto 6.000
1755/3790 Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto 6.000 1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn/Gehalt 6.000

3 Steuerfreier Inflationsausgleich für Arbeitnehmer bis 31.12.2024

Nach § 3 Nr. 11c EStG können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024
  • Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen

zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei zukommen lassen. Die Steuerbefreiung einer Inflationsausgleichsprämie wurde in dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 neu geregelt. Die Verkündung dieses Gesetzes erfolgte am 25.10.2022, so dass Leistungen ab dem 26.10.2022 bis spätestens zum 31.12.2024 steuerfrei sind. Es gilt das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a EStG. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.

3.1 Welche Personen eine Inflationsausgleichsprämie erhalten können

Eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten, zum Beispiel:

  • Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit,
  • kurzfristig Beschäftigte,
  • Minijobber,
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
  • Auszubildende,
  • Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende),
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit,
  • Arbeitnehmer in Elternzeit,
  • Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld,
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind,
  • ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
  • Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Beziehende von Vorruhestandsgeld,
  • Versorgungsbeziehende.

3.2 Beschäftigung von nahestehenden Personen: Worauf geachtet werden muss

Die Inflationsausgleichsprämie kann auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen gezahlt werden, wenn die Arbeitsverhältnisse steuerlich anzuerkennen sind. Die Anerkennung richtet sich nach den dafür geltenden allgemeinen Grundsätzen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird.

Die Verträge müssen

  • zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sein und
  • inhaltlich dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist.

Bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen muss insbesondere geprüft werden, ob die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie auch unter Fremden üblich wäre (Fremdvergleichsgrundsatz). Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zu erhalten (z. B. "Gefälligkeitsverhältnis"), besteht kein Arbeitsverhältnis, das steuerlich anzuerkennen ist.

3.3 Dauer des Arbeitsverhältnisses für Inflationsausgleichprämie ohne Bedeutung

Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.

3.4 Einmalzahlungen/Teilzahlungen sind möglich – jedoch nicht mehr als 3.000 EUR

Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt. Auch eine Auszahlung, z. B. in monatlichen Teilbeträgen, ist aus steuerlicher Sicht möglich. Die Teilleistungen müssen nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung beruhen, sondern können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden. Die Steuerbefreiung gilt nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR im Begünstigungszeitraum. Der Höchstbetrag in § 3 Nr. 11c EStG ist ein Freibetrag. Das heißt, dass bei Überschreiten des Betrags immer nur ein Betrag von 3.000 EUR steuerfrei bleibt. Der darüberhinausgehende Betrag ist steuerpflichtig.

3.5 Mehrere Dienstverhältnisse – Inflationsausgleichsprämie für jedes Dienstverhältnis möglich

Die Steuerbefreiung gemäß §3 Nr. 11c EStG kann bis zu dem Betrag v...

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