Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Darstellungen in Abschnitt II ist nach Auffassung des Gesetzgebers mit keiner Änderung in der Besteuerung zu rechnen: Insbesondere sollen

  • sowohl die transparente Besteuerung
  • als auch die additive Gewinnermittlung

erhalten bleiben.[83] Damit lässt sich die These fixieren, dass sich das Vermögen der Personengesellschaft für steuerliche Zwecke bereits verselbständigt hat und das MoPeG diese Verselbständigung nunmehr auch für zivilrechtliche Aspekte antizipiert. Daraus folgend, dürften sich also – mangels konkreter Änderung in der steuerlichen Betrachtung – keine Auswirkungen auf die grundlegenden Mechanismen der Besteuerung einer Personengesellschaft ergeben.

[83] Mayer/Käshammer, NWB 2021, 2522.

1. Einfluss auf das duale Besteuerungssystem?

Durchbrechung von Transparenz- und Trennungsprinzip? Fraglich erscheint in diesem Fall, ob durch die Abschaffung des Gesamthandsvermögens in erster Linie das duale Besteuerungssteuersystem – sprich die Unterscheidung zwischen Transparenz- und Trennungsprinzip[84] – durchbrochen wird; schließlich soll das Vermögen einer Personengesellschaft künftig eigenes Gesellschaftsvermögen darstellen.[85]

Differenzierung weiterhin geboten? Da das BVerfG[86] eine abgeschirmte Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft als mögliches Kriterium der Differenzierung von Personen- und Kapitalgesellschaften anführt, muss hinterfragt werden, ob mit einem eigenen Gesellschaftsvermögen i.S.d. § 713 BGB n.F. eine Differenzierung in Transparenz- und Trennungsprinzip noch geboten erscheint.[87]

Strukturelle Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft: Dazu gilt es anzumerken, dass es – neben dem eigenen Vermögen einer Gesellschaft – weitere Strukturmerkmale gibt, die eine Personengesellschaft von einer Kapitalgesellschaft differenzieren. Hierzu sei einerseits auf die gesellschaftsrechtlichen Kriterien hingewiesen:[88] So bleibt es bei etwa bei einer Vinkulierung der Gesellschaftsanteile nach § 711 BGB n.F. respektive bei einer Anwachsung der Anteile im Falle eines Ausscheidens eines Gesellschafters gem. § 712 BGB n.F.

Auch für den Fall, dass der eigentlich für internationale Fallgestaltungen entwickelte Rechtstypenvergleich[89] herangezogen wird, zeigt sich, dass trotz eigenen Gesellschaftsvermögens der Personengesellschaft die Fragen

  • der Geschäftsführung und Vertretung,
  • nach der Haftungsbeschränkung,
  • der freien Übertragbarkeit der Anteile,
  • der Gewinnzuteilung und Kapitalaufbringung sowie
  • nach der Lebensdauer der Gesellschaft oder auch
  • nach den formalen Gründungsvoraussetzungen

in der Gesamtheit der Tatbestände weiterhin zugunsten der Qualifikation einer Personengesellschaft beantwortet werden müssen.[90]

Beachten Sie: Zwar mag man durch die Möglichkeit des eigenen Vermögens zu der Erkenntnis gelangen, dass eine Annäherung an die Vermögensbindung einer Kapitalgesellschaft erfolgt[91] – so man diese nicht bereits seit der BGH-Entscheidung[92]"Weißes Ross" ohnehin antizipiert –, allerdings überwiegen weiterhin die übrigen Strukturmerkmale einer Personengesellschaft

  • aus gesellschaftsrechtlicher,
  • aber auch aus isoliert steuerlicher Perspektive.[93]

Eine Gleichstellung der Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft ist damit gerade nicht verbunden.[94]Beachten Sie: Zudem käme eine eigenständige Besteuerung einer Personengesellschaft weder über § 1 EStG noch über § 1 KStG in Frage, so dass das Vermögen einer Personengesellschaft faktisch der Besteuerung entzogen wäre und damit auch die (parallele) Einführung des Optionsmodells in § 1a KStG obsolet würde.[95]

[84] Dazu auch Wacker in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 15 Rz. 163.
[85] Zur Diskussion s. Schall, NZG 2021, 494 ff.
[87] Zur Gesamtdarstellung s. z.B. Strahl in Strahl/Carlé/Müller, Grundlegende Reformen für Personengesellschaften durch KöMoG und MoPeG, 1. Aufl. 2022, Kapitel R, S. 208 m.w.N.
[88] S. dazu auch Möhlenbrock/Haubner, FR 2022, 54; Hubert, StuB 2021, 115; BT-Drucks. 19/31105, 6.
[90] Zur möglichen Auswirkung im Inbound-Fall s. auch Möhlenbrock/Haubner, FR 2022, 55. S. dazu instruktiv auch Linn/Maywald, IStR 2021, 825. Daneben sei auf den zweiten Teil dieses Beitrags (8/2022) verwiesen.
[91] So auch BT-Drucks. 19/27635, 106: "Mit dem Verzicht auf das Gesamthandsprinzip geht zwar eine gewisse natürliche Erklärung für bestimmte Strukturmerkmale der Personengesellschaften verloren. Das zwingt aber nicht dazu, die Unterscheidung zwischen diesen und den juristischen Personen einzuebnen."
[93] Zur Annäherung der Personen- an die Kapitalgesellschaft im Kontext der Gewinnverteilung s. auch im zweiten Teil dieses Beitrags.
[94] Hubert, StuB 2021, 115; Möhlenbrock/Haubner, FR 2022, 54; Mayer/Käshammer, NWB 2021, 2522; s. dazu auch BT-Drucks. 19/31105, 6.
[95] Möhlenbrock/Haubner, FR 2022, 54; Kahle, FR 2022, 379.

2. Einfluss auf § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG?

Abkopplung vom zivilrechtlichen Begr...

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