Als fünftes Ziel des MoPeG soll eine Rechtssicherheit bei Beschlussmängelstreitigkeiten von Personenhandelsgesellschaften hergestellt werden, welche bislang nach Auffassung des Gesetzgebers[26] nicht praxistauglich ausgestaltet sei.

Ziel ist die Schaffung einer gesetzlichen Regelung, die Rechtssicherheit in Bezug auf die Wirksamkeit eines Beschlusses herbeiführt.[27]

[26] BT-Drucks. 19/27635, 102.
[27] BT-Drucks. 19/27635, 103.

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