Ausgehend von dem Gedanken der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts verfolgt das MoPeG im Kern die folgenden fünf Leitgedanken:[6]

  • Konsolidierung des Rechts der GbR;
  • Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften;
  • Behebung des Publizitätsdefizits der GbR;
  • Flexibilisierung der Haftungsverhältnisse von Angehörigen Freier Berufe;
  • Herstellung von Rechtssicherheit bei Beschlussmängelstreitigkeiten von Personenhandelsgesellschaften.
[6] BT-Drucks. 19/27635, 100 ff. S. dazu ausführlich auch Werner, NWB 2021, 2049; Schumm, StuB 2021, 513; Kruse, DStR 2021, 2412; Fleischer, DStR 2021, 430.

a) Konsolidierung des Rechts der GbR

Der erste Leitgedanke des MoPeG verfolgt eine Konsolidierung des Rechts der GbR.[7] Der historische Gesetzgeber hatte bei der Konzeption der GbR ein rein schuldrechtliches Konstrukt vor Augen; erst im Laufe der Zeit wurde über die schuldrechtliche Ausgestaltung der GbR das Gesamthandsprinzip "drübergestülpt".[8]

Ausgehend vom ursprünglichen Gedanken der reinen Innengesellschaft hatte sich sodann ein Rechtsstreit darüber ergeben, ob die GbR

  • Außengesellschaft mit eigenem Vermögen sein könne oder
  • reine Innengesellschaft bleibe.[9]

Der BGH hatte diese Frage im Jahr 2011 zugunsten einer eigenen Rechtspersönlichkeit der GbR entschieden.[10]

Durch die Differenzierung der GbR in

  • rechtsfähige und
  • nichtrechtsfähige

Gesellschaften war eine gesetzliche Novelle[11] erforderlich, nach der die vorstehende Diskrepanz im Sinne einer Rechtssicherheit beseitigt werden soll.[12]

Beraterhinweis Künftig finden sich die Regelungen

  • zur rechtsfähigen Gesellschaft – die sich auch als eingetragene GbR (sog. e-GbR) fakultativ in ein Gesellschaftsregister i.S.d. § 706 BGB n.F. eintragen lassen kann – in §§ 706 ff. BGB n.F.,
  • zur nichtrechtsfähigen Gesellschaft ab §§ 740 ff. BGB n.F.
[7] BT-Drucks. 19/27635, 100.
[8] BT-Drucks. 19/27635, 100.
[9] BT-Drucks. 19/27635, 100.
[11] S. zur künftigen Differenzierung § 705 Abs. 2 BGB n.F.
[12] BT-Drucks. 19/27635, 101.

b) Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften

Die Vorschriften des BGB waren seit dessen Inkrafttreten im Jahr 1900 in Bezug auf die GbR als Gelegenheitsgesellschaft zugeschnitten.[13] Da die GbR heutzutage eher als Dauergesellschaft genutzt wird, die regelmäßig und nachhaltig im Rechtsverkehr auftritt und die eine Vielzahl von Rechtsgeschäften zu verzeichnen hat, war eine Abweichung vom dispositiven Recht erforderlich.[14]

Das MoPeG verfolgt daher außerdem das Ziel, das zu großen Teilen noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens anzupassen.[15]

[13] BT-Drucks. 19/27635, 101.
[14] BT-Drucks. 19/27635, 101.
[15] BT-Drucks. 19/27635, 101.

c) Behebung des Publizitätsdefizits der GbR

Die der GbR durch die Judikative[16] attestierte Rechtsfähigkeit hatte bislang zur Folge, dass ein Rechtssubjekt existierte, welches über keine natürliche Publizität verfügt und – im Gegensatz zu allen anderen rechtsfähigen Personengesellschaften – nicht mit einer Registerpublizität ausgestattet ist.[17] Im Ergebnis konnten aufgrund des daraus resultierenden Publizitätsdefizits die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der GbR nicht zuverlässig festgestellt werden.[18]

Daher verfolgt das MoPeG drittens den Gedanken, das bestehende Publizitätsdefizit zu beseitigen und die Transparenz des Gesellschaftsverhältnisses darzustellen.[19]

[17] BT-Drucks. 19/27635, 101. S. hierzu auch Fleischer, DStR 2021, 434.
[18] BT-Drucks. 19/27635, 101.
[19] BT-Drucks. 19/27635, 102.

d) Flexibilisierung der Haftungsverhältnisse von Angehörigen Freier Berufe

Die Rechtsform der OHG[20] und der KG[21] stehen nur solchen Gesellschaften offen, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist – mithin muss eine Kaufmannseigenschaft gegeben sein.[22] Darüber hinaus kann durch Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister auch losgelöst von einer Kaufmannseigenschaft eine OHG respektive KG gegründet werden.

Steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen wurde durch die Rechtsprechung[23] der Zugang zu einer KG in der Vergangenheit gewährt, die eine Haftungsbeschränkung implizieren konnte.

Rechtsanwälten war der Zugang zu dieser Haftungsbeschränkung bislang versperrt[24] – hier ist de lege lata nur eine Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 4 PartGG vorgesehen. Diese Haftungsbeschränkung i.S.d. § 8 Abs. 4 PartGG reduziert sich jedoch ausweislich des Gesetzeswortlautes auf Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung, soweit eine Berufshaftpflichtversicherung besteht.

Es ist daher ein weiteres Ziel des MoPeG, die Haftungsverhältnisse für die Angehörigen Freier Berufe weiter zu flexibilisieren.[25]

[20] Hier nach § 105 Abs. 1 HGB.
[21] Hier nach § 161 Abs. 1 HGB.
[22] BT-Drucks. 19/27635, 102.
[24] BGH v. 18.7.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10, NJW 2011, 3036.
[25] BT-Drucks. 19/27635, 102.

e) Herstellung von Rechtssicherheit bei Beschlussmängelstreitigkeiten von Personenhandelsgesellschaften

Als fünftes Ziel des MoPeG soll eine Rechtssicherheit bei Beschlussmängelstreitigkeiten von Personenhandelsgese...

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