In einem Verfahren vor dem FG Köln (Urteil v. 29.5.2018, 2 Ko 3253/17) ging es um die Frage, ob eine gesonderte Erledigungsgebühr entstanden ist. Die gerichtliche Erledigungsgebühr ist in den Nrn. 1002, 1003 VV RVG geregelt. Danach entsteht sie u. a., wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Der Gebührensatz beträgt 1,0.

In der Hauptsache stritten die Beteiligten vor dem FG über Fest­stellungen der Betriebsprüfung. Im Rahmen eines gerichtlichen Erörterungstermins machte der Berichterstatter des Gerichts einen Einigungsvorschlag. Der Berichterstatter hielt laut Protokoll eine steuerliche Berücksichtigung der Hälfte der von der Finanzverwaltung hinzugeschätzten Beträge für angemessen. Daraufhin wurdeum 11:50 Uhr der Erörterungstermin unterbrochen und um 12:15 Uhr fortgesetzt. Im Anschluss erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dem Vorschlag des Berichterstatters zuzustimmen.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens bestand Streit über die Erledigungsgebühr. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte eine Erledigungsgebühr nicht fest. Zur Begründung führte er aus, dass der Prozessbevollmächtigte nicht in besonderer Weise an einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits mitgewirkt habe.

Hiergegen wurde Erinnerung eingelegt. Die Erinnerungsführerin trug vor, dass die Verhandlung wiederholt unterbrochen worden sei, um Erledigungsmöglichkeiten zwischen Erinnerungsführerin und Prozessbevollmächtigtem zu besprechen. Es habe eine Einigung erzielt werden können, die auf einem Vorschlag des Prozessbevollmächtigten beruht habe. Richtigerweise werde in dem angegriffenen Beschluss zwar bemerkt, dass der Vorsitzende nach längerer Verhandlung einen Erledigungsvorschlag unterbreitet habe. Dieser Vorschlag sei jedoch nicht ursächlich für die Erledigung des Verfahrens gewesen. Erst im Laufe der weiteren Verhandlung sei eine Einigung erzielt worden, die aber auf einen weiteren Vorschlag des Prozessbevollmächtigten beruht habe.

Das FG lehnte die Erledigungsgebühr ab. Dazu führt es ausführlich aus: Die anwaltliche Mitwirkung müsse bei der Erledigung über die überzeugende Begründung sowie die allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit hinausgehen und auf eine Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung gerichtet sein (vgl. BFH, Beschluss v. 12.2.2007, III B 140/06, BFH/NV 2007, S. 1109). Die Erledigungsgebühr sei keine reine Erfolgsgebühr für eine allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann. Im Gesetz kommt dies in den Worten "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt" zum Ausdruck. Die Erledigungsgebühr entsteht deshalb grundsätzlich weder, wenn sich die Sache bereits z. B. im Rahmen des Verwaltungsvorverfahrens erledigt, noch dann, wenn lediglich die Äußerungen des Berichterstatters im Rahmen eines Erörterungstermins die Finanzbehörde zur Rücknahme oder Änderung des Bescheids veranlasst haben. Ebenso wenig entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn die Finanzbehörde unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit einen Kläger in einem gerichtlichen Verfahren klaglos stellt. Das FG gibt auch Hilfen, wann eine Erledigungsgebühr entstanden ist. Darunter fallen können demnach:

  • Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags
  • Einwirken auf eine vorgesetzte Behörde, das die Aufhebung/Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach sich zieht
  • die mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundene Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden soll

Es handelt sich um eine besondere Leistung, die nicht mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten ist.

Der Senat des FG Köln hatte ursprünglich aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens regelmäßig angenommen, wenn es um mehr als 10 % eingeschränkt wird (vgl. FG Köln, Beschlüsse v. 28.6.2004, 10 Ko 1603/04, EFG 2004, S. 1642; v. 28.2.2011, 10 Ko 1119/10, EFG 2011, S. 1545; v. 30.9.2014, 10 Ko 2686/14, EFG 2014, S. 2170). In Konkretisierung und Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der diese Rechtsprechung begründende Senat später jedoch darin lediglich ein Indiz für die Entstehung einer Erledigungsgebühr gesehen (vgl. FG Köln, Beschluss v. 18.5.2016, 10 Ko 182/16, n. v.).

Entscheidend für den gerichtlichen Vortrag zur Erledigungsgebühr ist die Darlegungs- und Beweislast. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist derjenige, der Anspruchsvoraussetzungen für sich geltend macht, darlegungs- und beweisbelastet. Gem. § 94 FGO i. V. m. § 165 ZPO kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschrieben...

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