Die StBVV wurde zum 1.7.2020 geändert. Im Folgenden wird auf einige Problembereiche vertieft eingegangen und der Anwendungsbereich dargestellt.

Grundsätzliches

§ 40 StBVV lautet nunmehr: "Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden."

Damit ist das außergerichtliche behördliche Verfahren geregelt. Für das gerichtliche Verfahren gilt bereits bisher der Verweis auf das RVG in § 45 StBVV.

Die gesetzliche Definition des Verwaltungsverfahrens findet sich in § 9 VwVerfG:

"Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein."

Im Steuerrecht finden sich Anträge, Steuererklärungen, Betriebsprüfungen, Einsprüche etc. Soweit wollte der Gesetzgeber wohl nicht gehen. Ausdrücklich geregelt hat er dies jedoch nicht.

Die Berechnung der einzelnen Leistungen des Steuerberaters wie Erstellung von Steuererklärungen, Jahresabschlüssen etc. werden selbstverständlich weiterhin nach der StBVV abgerechnet, obwohl es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt. Dies ergibt sich aus der Gesetzesauslegung des § 40 StBVV, denn die Regelungen wurden nicht aufgehoben.

"Zurategebühr"

Für die Abrategebühr in § 21 Abs. 2 StBVV gilt bereits bisher der Verweis auf das RVG. Doch wie ist es mit der "Zurategebühr", also dem Rat zur Einlegung eines Rechtsmittels (Berufungsverfahren gibt es sowieso nicht vor dem Finanzgericht) nach § 21 Abs. 1 StBVV? Hier gilt m. E. weiterhin die StBVV. Die Beratung zwischen Steuerberater und Mandant stellt eine interne Leistung dar, die als solche nicht gegenüber der Behörde nach außen wirkt. Die Wirkung entfaltet sich erst später in einem Antrag, einer Steuererklärung, einem Einspruch etc.

Anträge nach § 23 StBVV

Im Hinblick auf die Anträge nach § 23 StBVV gibt es jedoch einen offenen Widerspruch. Solche Anträge fallen zweifellos in das Verwaltungsverfahren, die nach dem RVG eigentlich wie folgt abgerechnet werden müssten:

  • Geschäftsgebühr VV-Nr. 2300 RVG: 0,5 – 2,5; Schwellenwert 1,3

    Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Abrechnung des anschließenden Einspruchsverfahrens:

  • Geschäftsgebühr VV-Nr. 2300 RVG: 0,5 – 2,5; Schwellenwert 1,3 (auch bei vorheriger Vertretung im Antragsverfahren)
  • Aber: Anrechnung zur Hälfte, höchstens 0,75 (Vorb. 2.3. Abs. 4). Es ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im Rechtsbehelfsverfahren infolge der vorausgegangenen Tätigkeit im Antragsverfahren geringer ist (2.3. Abs. 4 Satz 3).

Da § 23 StBVV wie auch die anderen Abrechnungsvorschriften nicht aufgehoben wurden, ist im Wege der Gesetzesauslegung § 23 StBVV als lex specialis m. E. der Vorrang einzuräumen. Offensichtlich hat der Gesetzgeber vergessen, den Umfang der Verweisung zu regeln.

Für den Steuerberater ist es wichtig, dass er nach § 9 StBVV eine richtige Abrechnung erstellen muss. Er hat die Qual der Wahl. Zu empfehlen ist eine Abrechnung nach § 23 StBVV. Sollte ein Gericht dies für falsch halten, so ist im Prozess eine Abrechnung nach RVG nachzureichen oder Berufung einzulegen.

Die nächste Frage ist dann, ob bei einer Abrechnung nach § 23 StBVV beim darauffolgenden Einspruch eine Anrechnung zur Hälfte – höchstens 0,75 – erfolgen muss.

Diese Anrechnungsvorschrift aus dem RVG bezieht sich auf die Abrechnung des Antragsverfahrens auch nach dem RVG. Sie kann m. E. nicht auf die Abrechnung des § 23 StBVV erfolgen.

Behördliches AdV-Verfahren

Von Vorteil ist eine Abrechnung des behördlichen AdV-Verfahrens. Das behördliche AdV-Verfahren stellt eine gesonderte Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 1a RVG). Nach § 40 Abs. 7 StBVV a. F. ist es zusammen mit dem Einspruch eine Angelegenheit. In Zukunft wird der Steuerberater die Aussetzung der Vollziehung nach dem RVG gesondert abrechnen mit der Geschäftsgebühr nach VV-Nr. 2300 mit dem Rahmen 0,5 – 2,5 und dem Schwellenwert von 1,3.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich ist in § 47a StBVV geregelt. Danach gilt das alte Recht weiter, wenn

  • eine Pauschalhonorarvereinbarung oder
  • ein schriftlicher Steuerberatungsvertrag mit einer Laufzeit von über einem Jahr

vorliegt.

Dabei ist auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen und nicht auf die Erfüllung der Leistung. Bei einem Dauermandat stellt dieser Steuerberatungsvertrag einen Rahmenvertrag dar, der durch den konkreten Einzelauftrag ausgeführt wird.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalhonorarvereinbarung und altes/neues Recht

Wenn eine Pauschalhonorarvereinbarung vorliegt und die Juni-FiBu im Juli 2020 übergeben wird, gilt das alte Recht weiter.

Abwandlung 1:

Es liegt keine Pauschalvereinbarung vor, sondern ein umfassender mündlicher Steuerberatungsvertrag.

In der Überg...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge