Frage:

Es geht um die Erstellung einer Abrechnung für die Betreuung und Beratung einer Tax Due Diligence bei einem Unternehmenskauf unserer Mandantschaft. Die Fragen konnten wir beantworten und ohne Feststellungen abschließen. Der zeitliche Aufwand lag bei etwa 50 Stunden. Der Verkaufspreis des Unternehmens, für das die Tax Due Diligence durchgeführt wurde, lag bei rd. 100 Mio. EUR. Wenn wir den Zeitaufwand mit unserem Stundensatz abrechnen würden, entspräche das Ergebnis u. E. nicht dem potenziellen Haftungsvolumen. Können wir nach StBVV mit Gegenstandswert abrechnen? Wenn dies möglich ist, ist dann der Kaufpreis der Gegenstandswert und auf welche/n Paragrafen können wir uns beziehen?

Antwort:

Grundsätzlich bietet es sich in einem solchen Fall an, eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV abzuschließen. Ihrer Frage entnehme ich jedoch, dass dies offenbar nicht der Fall war.

Die Abrechnung einer Tax Due Diligence ist nicht ausdrücklich in der StBVV geregelt. In Betracht kommt eine Abrechnung nach § 21 StBVV (Rat, Auskunft, Erstberatung) oder nach § 22 StBVV (Gutachten). Ein Gutachten nach § 22 StBVV setzt nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur insbesondere Folgendes voraus (vgl. Feiter, eKommentar StBVV, § 22, Rz. 4, Stand 22.7.2020): Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, die den Gegenstand des Auftrags bilden, Darstellung der Rechtsprechung und des Schrifttums zum Gegenstand des Gutachtens, kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum, abschließende Stellungnahme des Gutachters mit Begründung seiner Auffassung.

Der Vorteil einer Abrechnung nach § 22 StBVV liegt u. a. darin, dass ein relativ großer Gebührenrahmen besteht (10/10 bis 30/10) und dass die Gebühr nicht auf im Zusammenhang stehende Gebühren angerechnet wird. Wenn Sie die im Rahmen der Tax Due Diligence aufgekommenen Fragen nicht durch ein Gutachten, sondern im Rahmen einer schriftlichen Auskunft erteilt haben, können Sie dies "nur" nach § 21 StBVV abrechnen. § 21 StBVV hat einen geringeren Gebührenrahmen (1/10 bis 10/10) und die erfolgte Tätigkeit wird auf eine im Zusammenhang stehende Tätigkeit (z. B. auf der Auskunft basierende Steuererklärung) angerechnet (§ 21 Abs. 1 Satz 2 StBVV).

Knackpunkt sowohl bei einer Abrechnung als Gutachten über § 22 StBVV als auch als schriftliche Auskunft nach § 21 StBVV ist die Bestimmung des Gegenstandswerts. Gegenstandswert für § 21 Abs. 1 StBVV und auch für § 22 StBVV ist der Wert des Interesses nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StBVV. Was der Wert des Interesses ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen. Teilweise stellt die Rechtsprechung auf die steuerlichen Auswirkungen ab. Dies kann jedoch zu ungeeigneten Ergebnissen führen, insbesondere, wenn aufgrund von Steuerbefreiungen (z. B. bei der Erbschaftsteuer, vgl. Honorargestaltung 11/2021) oder Privilegierungen (z. B. Übertragung zu Buchwerten) die steuerlichen Auswirkungen "Null" betragen. Deshalb stellt die überwiegende Rechtsprechung – richtigerweise – auf die wirtschaftliche Bemessungsgrundlage (sog. "Bruttoprinzip") ab (vgl. Feiter, eKommentar StBVV, § 21, Rz. 10, Stand: 20.12.2021; Berners, StBVV, 6. Aufl. 2020, § 21, Rz. 20).

Dies wäre im vorliegenden Fall der gezahlte Kaufpreis von 100 Mio. EUR. Bei Anwendung der mittleren Gebühr des § 21 StBVV (5,5/10) ergäbe dies ein Honorar von (netto) 32.735,45 EUR. Dies scheint angesichts des Werts der Transaktion – jedenfalls auf den ersten Blick – nicht unangemessen. Eine Abrechnung nach Zeit ist hingegen grundsätzlich weder in § 21 StBVV noch in § 22 StBVV vorgesehen und käme nur dann zum Tragen, wenn sich kein Gegenstandswert ermitteln ließe.

Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FAfStR/Ldw.-Buchst., Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg, Berlin

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