Die Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG trat am 27.3.2020 in Kraft, als im Bundesgesetzblatt die Feststellung der Europäischen Kommission bekannt gegeben wurde, dass die Regelung eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt (BGBl 2020 I, S. 597). Auf Antrag kann sich seither – vereinfacht gesagt – eine Steuerermäßigung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ergeben, wenn im Durchschnitt von 3 Wirtschaftsjahren eine geringere Steuer zu entrichten wäre als dies bei Betrachtung eines einzelnen Wirtschaftsjahrs der Fall ist.

Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), die in mindestens 2 Veranlagungszeiträumen eines Betrachtungszeitraums angefallen sind, können einen Antrag stellen. Die Bezifferung der Tarifermäßigung ist nicht erforderlich. Es kam bereits die Frage auf, wie ein solcher Antrag auf Gewährung der Tarifermäßigung nach StBVV abzurechnen ist.

Eine spezielle Regelung für Anträge nach § 32c EStG enthält die StBVV nicht. Dem Wortlaut nach könnte eine Abrechnung nach § 23 Nr. 10 StBVV ("sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden") mit dem Gegenstandswert oder nach § 24 Abs. 4 Nr. 5 StBVV ­("sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz") mit der Zeitgebühr in Betracht kommen. Da der Anwendungsbereich des § 23 Nr. 10 StBVV weiter ist als der des § 24 Abs. 4 Nr. 5 StBVV, hat in Fällen, in denen es um Anträge nach dem EStG geht, letzterer als lex specialis Vorrang (vgl. Feiter, eKommentar StBVV, § 24, Rz. 44, Stand: 3.2.2020).

Die Antragstellung nach § 32c EStG kann also nach § 24 Abs. 4 Nr. 5 i. V. m. § 13 Satz 2 StBVV mit der Zeitgebühr abgerechnet werden. Dies erspart die Frage nach Bestimmung eines Gegenstandswerts. Auch ist die Abrechnung von "Proberechnungen", die ergeben, dass mangels Steuerermäßigung kein Antrag nach § 32c EStG gestellt wird, nach § 24 Abs. 4 Nr. 5 EStG analog (also i. V. m. § 2 StBVV) mit der Zeitgebühr (§ 13 Satz 2 StBVV) möglich.

Eine Rechnungstellung könnte, soweit man eine mittlere Zeitgebühr von 100 EUR/Stunde ansetzt und die Antragstellung nicht mehr als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, wie folgt aussehen:

 
Praxis-Beispiel

Rechnungstellung

Antrag nach § 32c EStG, §§ 24 Abs. 4 Nr. 5 i. V. m. § 13 Satz 2 StBVV: 0,5 h à 100 EUR/h = 50 EUR.

Alternativ kann die Antragstellung nach § 32c EStG auch durch eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV bepreist werden.

Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V.

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