Frage:

Die Regelungen zur Kurzarbeit, welche die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Betriebe und Beschäftigte abmildern sollen, werden voraussichtlich bis Ende Juni 2022 verlängert. Dann rollt die nächste Welle der Anträge auf Kurzarbeitergeld über die Steuerberater hinweg. Wir haben aktuell im Kollegenkreis die Frage diskutiert, ob Steuerberater ihre Mandanten bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld und/oder in einem Widerspruchsverfahren überhaupt vertreten dürfen. Wie ist Ihre Rechtsauffassung hierzu?

Antwort:

Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer sind die Berechnung von Kurzarbeitergeld sowie das bloße Ausfüllen des Antragsformulars für die Beantragung von Kurzarbeitergeld und die Abgabe der Meldung für den Mandanten zulässig. Diese Rechtsauffassung haben sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch das Bundesministerium für Arbeit gegenüber der Bundessteuerberaterkammer bestätigt.

 
Hinweis

Gesonderte schriftliche Vollmacht einholen

Die im Rahmen der üblichen Angelegenheiten von Steuerberatern übernommenen Tätigkeiten nach StBerG umfassen nicht die Anzeige von Kurzarbeit und die Beantragung von Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten der beauftragenden Arbeitgeber. Die vom BMF zur Verfügung gestellten Muster zur Beauftragung von Steuerberatern beziehen sich i. d. R. nur auf Steuersachen. Arbeitgeber können sich jedoch mit einer gesonderten, schriftlichen Vollmacht wirksam durch ihre Steuerberater im Kurzarbeitergeld-Verfahren vertreten lassen (vgl. § 13 SGB X).

Diese Vollmacht muss folgende Angaben enthalten (Mindestanforderung):

  • Die Steuerberater werden vom Vollmachtgeber (beauftragenden Arbeitgeber) für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet zur Anzeige von Kurzarbeit und Beantragung von Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten des Vollmachtgebers sowie zur Vornahme der maßgeblichen Erklärungen und Auskünfte in diesem Zusammenhang bevollmächtigt.
  • Vor- und Nachnamen, ggf. Firmenbezeichnung der Bevollmächtigten (Steuerberatungsgesellschaft) sowie Vor- und Nachnamen, Firmennamen, ggf. Firmenstempel und eigenhändige Unterschrift mit Ort und Datum eines vertretungsberechtigten Vertreters des Vollmachtgebers (Arbeitgeber).

Vertretung im Widerspruchsverfahren problematisch

Beim (Saison-)Kurzarbeitergeld ist eine Vertretung des Mandanten in einem möglichen Rechtsmittelverfahren gegen ablehnende Bescheide durch den Steuerberater problematisch, weil dies bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

Das Sächsische LSG (Urteil v. 7.1.2021, L 3 AL 176/17, DStR 2021, S. 1447) hat entschieden, dass es sich bei dem Tätigwerden eines Steuerberaters als Bevollmächtigter im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zur Beantragung von (Saison-)Kurzarbeitergeld um die Erbringung einer Rechtsdienstleistung handelt.

Das Tätigwerden im Widerspruchsverfahren stelle eine "konkrete fremde" Angelegenheit nach § 2 Abs. 1 RDG dar. Denn sie erfolge im Einzelfall und liege im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten, einer Mandantin des Steuerberaters, die als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Anspruch auf (Saison-)Kurzarbeitergeld geltend mache. Auch erfordere dieses Tätigwerden in einer fremden Angelegenheit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine "rechtliche Prüfung des Einzelfalls". Jedenfalls im Widerspruchsverfahren sei eine rechtliche Betreuung oder Aufklärung nach der Verkehrsanschauung erforderlich. Es handele sich um keine bloße Rechtsanwendung. Das Widerspruchsverfahren verlange gerade aufgrund von Sinn und Zweck als Vorverfahren zur Entlastung der Gerichte eine "besondere" Prüfung der Rechtslage im Sinne eines juristischen Subsumtionsvorgangs.

Die somit als "Rechtsdienstleistung" i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG zu qualifizierende Tätigkeit des Steuerberaters im Widerspruchsverfahren sei auch nicht als "Nebenleistung" i. S. d. § 5 RDG als erlaubt anzusehen. Die Kern- und Haupttätigkeit eines Steuerberaters besteht in der geschäftsmäßigen "Hilfeleistung in Steuersachen". Gem. § 33 Satz 1 StBerG hätten Steuerberater die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Die steuerliche Beratung sei danach eine auf dieses spezielle Fachgebiet beschränkte Rechtsberatung.

Zwar habe die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten häufig Bezugspunkte hin zu außersteuerrechtlichen Regelungen, denn vielfach sei das ­außersteuerliche Recht Bestandteil eines steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestands. Soweit es im Hinblick auf die steuerrechtlichen Gegebenheiten geboten sei, erstrecke sich die Beratungspflicht eines Steuerberaters in solchen Fällen auch auf diese – der Tätigkeit eines Steuerberaters an sich grundsätzlich fremden – Rechtsgebiete. Dies bedeutet indessen nicht, dass eine Tätigkeit auf außersteuerlichen Rechtsgebieten alleine deshalb dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters zuzuordnen sei, weil bestimmte Tatb...

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