Überblick

Durch das sog. Legal-Tech-Gesetz wurde das Steuerberatungsgesetz lediglich in § 9a StBerG geändert. Nach dessen bisheriger Fassung durfte ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Wörter "aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse" wurden durch das Gesetz gestrichen. Nur auf den ersten Blick ist dies die einzige Auswirkung für Sie als Steuerberater. Herr Becker nimmt daher eine Frage in der Kollegenecke zum Anlass, sich nochmals eingehender mit dem Legal-Tech-Gesetz zu befassen – und gelangt zu der Auffassung, dass doch deutlich mehr darin steckt.

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