An der ausl. Zwischengesellschaft müssen grundsätzlich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als der Hälfte ein in Deutschland unbeschränkt Stpfl. oder ihm nahe stehende Personen beteiligt sein.[1] Eine Beteiligung von mehr als 50 % i. d. S. liegt vor, wenn diesen Personen mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmrechte an der Zwischengesellschaft zuzurechnen ist oder ihnen mehr als die Hälfte des Gewinns oder Liquidationserlöses der ausl. Gesellschaft zuzurechnen sind.[2] Die Höhe der Beteiligung des einzelnen Stpfl. ist dabei grundsätzlich unerheblich. Allerdings macht die Eingrenzung der relevanten Personen auf einen Steuerpflichtigen und ihm nahe stehende Personen deutlich, dass Beteiligungen von zueinander fremden Steuerpflichtigen nicht zusammenzurechnen sind. Ein Nahestehen bestimmt sich dabei nach den allg. Regelungen gem. § 1 Abs. 2 AStG oder wenn ein abgestimmtes Verhalten der Personen bezogen auf die relevante Beteiligung vorliegt. Werden die Beteiligungen über Personengesellschaften gehalten, wird ein abgestimmtes Verhalten vermutet; allerdings kann der Steuerpflichtige den Gegenbeweis erbringen. Abzustellen ist auf die Beteiligung am Ende des Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, in dem die passiven Einkünfte bezogen werden. Auch wenn für die erforderliche Inlandsbeherrschung auch Stimmrechte zu berücksichtigen sind, erfolgt die Hinzurechnung der Einkünfte nur nach der Beteiligung am Nennkapital und nicht nach den Stimmrechten.

Eine Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung besteht für Investmentgesellschaften, die nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.[3]

Sofern die Anteile über eine ausl. Kapitalgesellschaft gehalten werden, erfolgt gem. § 14 AStG ebenfalls eine anteilige Zurechnung.

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