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Hinzurechnungsbesteuerung – ABC IntStR

Dr. Marion Frotscher
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1 Systematische Einordnung

Die Hinzurechnungsbesteuerung soll verhindern, dass Gewinne durch die Gründung einer Gesellschaft im niedrig besteuerten Ausland der Besteuerung in Deutschland entzogen werden. Sie erfasst die Gewinne aus Lieferungs- und Leistungsbeziehungen einer ausl. Gesellschaft ("Zwischengesellschaft"), die in einem Niedrigsteuerland ansässig ist und an der Inländer mehrheitlich beteiligt sind. Bei den Lieferungs- und Leistungsbeziehungen wird zwischen passiven und aktiven Tätigkeiten unterschieden ("Aktivitätsklausel (AStG)"). Nur der Gewinn aus einer passiven Tätigkeit wird in Deutschland dem Stpfl. hinzugerechnet und im Inland besteuert. Passive Einkünfte unterliegen auch dann in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung, wenn sie in einer ausl. Freistellungs-Betriebsstätte erzielt werden. Die Hinzurechnung erfolgt dann dadurch, dass statt der Freistellungsmethode (vgl. "Freistellungsmethode") die Anrechnungsmethode anzuwenden ist (§ 20 Abs. 2 AStG).

2 Inhalt

Die Hinzurechnungsbesteuerung erfordert grundsätzlich, dass an einer niedrig besteuerten ausl. Zwischengesellschaft ("Zwischengesellschaft") von einem in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen beherrscht wird und die Gesellschaft passive Einkünfte erzielt.

2.1 Beteiligung an einer Zwischengesellschaft

An der ausl. Zwischengesellschaft müssen grundsätzlich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als der Hälfte ein in Deutschland unbeschränkt Stpfl. oder ihm nahe stehende Personen beteiligt sein.[1] Eine Beteiligung von mehr als 50 % i. d. S. liegt vor, wenn diesen Personen mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmrechte an der Zwischengesellschaft zuzurechnen ist oder ihnen mehr als die Hälfte des Gewinns oder Liquidationserlöses der ausl. Gesellschaft zuzurechnen sind.[2] Ein Nahestehen bestimmt sich dabei nach den allg. Regelungen gem. § 1 Abs. 2 AStG oder wenn ein abgestimmte...

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