Die Hinzurechnungsbesteuerung soll verhindern, dass Gewinne durch die Gründung einer Gesellschaft im niedrig besteuerten Ausland der Besteuerung in Deutschland entzogen werden. Sie erfasst die Gewinne aus Lieferungs- und Leistungsbeziehungen einer ausl. Gesellschaft ("Zwischengesellschaft"), die in einem Niedrigsteuerland ansässig ist und an der Inländer mehrheitlich beteiligt sind. Bei den Lieferungs- und Leistungsbeziehungen wird zwischen passiven und aktiven Tätigkeiten unterschieden ("Aktivitätsklausel (AStG)"). Nur der Gewinn aus einer passiven Tätigkeit wird in Deutschland dem Stpfl. hinzugerechnet und im Inland besteuert. Passive Einkünfte unterliegen auch dann in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung, wenn sie in einer ausl. Freistellungs-Betriebsstätte erzielt werden. Die Hinzurechnung erfolgt dann dadurch, dass statt der Freistellungsmethode (vgl. "Freistellungsmethode") die Anrechnungsmethode anzuwenden ist (§ 20 Abs. 2 AStG).

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