Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung zur Einkommensteuer 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.1996; Aktenzeichen VII R 46/96)

BFH (Urteil vom 15.10.1996; Aktenzeichen VII R 46/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf …,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein von der Klägerin geltend gemachter Erstattungsanspruch durch Aufrechnung des Beklagten (des Finanzamts) erloschen ist. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:

Am … ging auf einem amtlichen Vordruck eine Abtretungsanzeige vom … beim Finanzamt ein, wonach Herr … (NS) und seine Ehefrau … (MS) der Klägerin, einer Steuerberatungsgesellschaft, den Anspruch aus der „… Einkommensteuerveranlagung” für 1988 in Höhe von „…,– DM” abgetreten hatten. Als Grund der Abtretung war angegeben: „Honoraransprüche/Treuhand-Auftrag”. Auf den übrigen Inhalt der Abtretungsanzeige wird verwiesen (vgl. Bl. 1 des Sonderbands für „Aufrechnung ESt 1988”, nachfolgend „Sonderband” genannt).

Am … erließ das Finanzamt gegen NS einen – ihm mit Postzustellungsurkunde (PZU) am … zugestellten – Haftungsbescheid in Höhe von insgesamt … DM. Der Haftungsbetrag betraf Lohnsteuern und Kirchensteuern Oktober/November 1989 sowie Säumniszuschläge September bis November 1989 der …, deren Geschäftsführer NS war. Im Haftungsbescheid, auf dessen übrigen Inhalt verwiesen wird (Bl. 2–4 des Sonderbands), wurde NS aufgefordert, den Gesamtbetrag bis spätestens zum … zu zahlen (Bl. 2 des Sonderbands).

NS ließ durch die … die dem Finanzamt gegenüber zuvor das Vorliegen des Haftungsbecheids ausdrücklich bestätigt hatte, unter dem Datum …. Einspruch einlegen. Durch unangefochten gebliebene Einspruchsentscheidung vom … – mit PZU am … dem Konkursverwalter über das Vermögen des inzwischen in Konkurs gefallenen NS zugestellt – verwarf das Finanzamt den Einspruch als unzulässig. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird verwiesen (Bl. 90 ff. der Gerichtsakten).

Am … erging ein Einkommensteuerbescheid für 1988 an die Eheleute NS und MS (Zusammenveranlagung). Die gleichzeitige Abrechnung hierzu ergab einen Einkommensteuererstattungsanspruch in Höhe von insgesamt …,– DM. Dieser beruhte auf der für Rechnung des LS einbehaltenen und auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuer 1988 (…,– DM) sowie auf den von beiden Eheleuten gezahlten Einkommensteuervorauszahlungen für das I. und II. Quartal 1988 (2 × …,– DM = …,– DM). Außerdem ergab die Abrechnung zugunstenen des NS einen Anspruch auf Auszahlung einer Arbeitnehmersparzulage für 1988 in Höhe von … – DM.

Mit Verfügung vom … teilte das Finanzamt der Klägerin mit, es könne der Abtretungsanzeige nicht entsprechen, da gegen Ansprüche (ersichtlich gemeint: mit Ansprüchen) aus dem Steuerschuldverhältnis habe aufgerechnet werden müssen, die bereits vor dem Eingang der Abtretungsanzeige fällig geworden seien. Es buchte den Anspruch auf Erstattung der Einkommensteuer 1988 (…,– DM) und den Anspruch auf Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage (…,– DM) auf die Haftungsschuld um (Umbuchungsbetrag insgesamt: … – DM).

Die Klägerin beantragte unter dem Datum … zunächst nähere Erläuterungen der Aufrechnungsvoraussetzungen (Bl. 8 des Sonderbands), die sie mit Verfügung vom … erhielt (Bl. 9 des Sonderbands). Schließlich beantragte sie mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom … in dem der Eingang einer – nicht im Sonderband abgehefteten – „Aufrechnungserklärung” vom … bestätigt wurde, einen Abrechnungsbescheid. In dem Abrechnungsbescheid vom …, auf dessen übrigen Inhalt verwiesen wird (Bl. 25 ff. des Sonderbands), nahm das Finanzamt sinngemäß folgenden Standpunkt ein:

NS habe einen mit der Bekanntgabe der Abrechnung des Einkommensteuerbescheids 1988 vom … fällig gewordenen Anspruch auf Erstattung der – für seine Rechnung einbehaltenen – Lohnsteuer in Höhe von …,– DM gehabt. Außerdem hätten ihm von den zu erstattenden Einkommensteuervorauszahlungen 1988 die Hälfte (…,– DM) zugestanden, weil sie je zur Hälfte für Rechnung eines jeden Ehegatten entrichtet worden seien. Demzufolge habe dem NS zwar ein dann an die Klägerin abgetretener Anspruch auf Zahlung von insgesamt – so die rechnerische Darstellung des Finanzamts – „…,– DM + …,– DM = …,– DM” zugestanden. Tatsächlich ist in der Summe von …,– DM aber auch der Anspruch auf Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage in Höhe von …,– DM enthalten (denn: …,– DM + …,– DM + …,– DM = …,– DM). Der Anspruch in Höhe von …,– DM – so weiter das Finanzamt im Abrechnungsbescheid – sei jedoch erloschen, weil es, das Finanzamt, mit seinem Haftungsanspruch aufgerechnet habe.

Die auf MS entfallende Hälfte der Einkommensteuervorauszahlungen (…,– DM) überwies das FA der Klägerin.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (vgl. das Einspruchsschreiben vom … und die Einspruchsentscheidung vom … Bl. 29 und 35 des Sonderbands) hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht im wesentlichen geltend:

Das Finanzamt habe ihr gegenüber keine Aufrechnung erklärt. Auch se...

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