Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis einer Bruchteilsgemeinschaft – Wegfall der Steuerfreiheit eines Entnahme- oder Veräußerungsgewinn nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG bei zeitweiligen Vermietung der an sich begünstigten Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft können zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben, wenn diese von allen Miteigentümern zur Klageerhebung legitimiert sind.
  2. Die Steuerfreiheit eines Entnahme- oder Veräußerungsgewinn nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass die entnommene oder veräußerte Wohnung in 1986 der Nutzungswertbesteuerung unterlegen hat und dass bezüglich der Anwendung der Nutzungswertbesteuerung bis zum Entnahme- oder Veräußerungszeitpunkt keine Änderung eingetreten ist, die die Nutzungswertbesteuerung ausschließt.
  3. Ein auf eine Betriebswohnung entfallender Veräußerungsgewinn ist nicht mehr nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 EStG steuerbefreit, wenn für den Veranlagungszeitraum 1986 zwar ein Nutzungswert nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG angesetzt wurde, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift aber vor Beginn des Veranlagungszeitraumes 1999 in folge Nutzungsänderung, zum Beispiel durch Fremdvermietung, entfallen sind und der Steuerpflichtige spätestens für den Veranlagungszeitraum der Nutzungsänderung keinen Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 15 S. 4 EStG gestellt hat.
  4. Mit Beginn der Vermietung einer an sich begünstigten Wohnung entfällt die Möglichkeit einer steuerfreien Entnahme oder Veräußerung nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 EStG und lebt auch nach Beendigung der Vermietung nicht wieder auf.
 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen IV R 16/06)

BFH (Urteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen IV R 16/06)

 

Tatbestand

Die Feststellungsbeteiligte zu 1 war Miteigentümerin zur Hälfte einer 14.128 qm großen Hof- und Gebäudefläche in A, Gemarkung B, auf der eine Gärtnerei betrieben wurde. Auf diesem landwirtschaftlichen Grundstück befindet sich auch ein Wohnhaus nebst Garage. Die aus den Feststellungsbeteiligten zu 1 - 3 und der Beigeladenen bestehende Erbengemeinschaft war an der anderen Hälfte im Verhältnis ½ (Feststellungsbeteiligte zu 1) und je 1/6 (Feststellungsbeteiligte zu 2 und 3 sowie die Beigeladene) beteiligt.

Bis Mitte 1988 wurden die Gärtnerei sowie ein Blumenladen von der Feststellungsbeteiligten zu 1 betrieben, die auch das Wohnhaus (bis zum 09.07.1988) bewohnte. Anlässlich ihrer Heirat in 1988 zog die Feststellungsbeteiligte zu 1 zu ihrem Ehemann nach C, wo sie auch heute noch wohnt. Der landwirtschaftliche Betrieb (Gärtnerei) in A wurde ab 1988 verpachtet. Das Wohnhaus wurde ab 1988 an verschiedene Mieter vermietet. Die Vermietung des Wohnhauses endete Mitte 1995.

Eine Betriebsaufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes wurde weder in 1988 noch in den Folgejahren erklärt. In der Gewinnermittlung der Einkünfte aus der Gärtnerei wurde in 1988 neben den Pachteinnahmen auch ein Nutzungswert für das von der Feststellungsbeteiligten zu 1 bis zum 09.07.1988 genutzte Wohnhaus (in Höhe von 2.671, -- DM) angesetzt. Im Anlageverzeichnis zum 31.12.1988 waren das Wohnhaus, der Hausumbau und eine Fertiggarage im Bau enthalten. Die AfA für das Wohnhaus und den Hausumbau wurde in den Folgejahren in der Gewinnermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gewinnmindernd geltend gemacht.

Aufgrund eines bestehenden Nießbrauchsrechts wurden die laufenden Einkünfte aus der Verpachtung der Gärtnerei bis einschließlich 1997 der Feststellungsbeteiligten zu 1 allein zugerechnet.

Mit notariellem Vertrag vom 23.12.1997 veräußerten die Feststellungsbeteiligten das landwirtschaftliche Grundstück (die Gärtnerei mit ihren wesentlichen Betriebsgrundlagen einschließlich des Wohnhauses) zum Verkaufspreis von 450.000, -- DM. Die Übergabe des Grundstückteils, auf dem sich das Wohnhaus befindet, war im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages bereits erfolgt. Die Übergabe des Restgrundstückes (Gärtnerei) sollte zum 01.01.1998 erfolgen.

In der Feststellungserklärung der „Erbengemeinschaft” für 1998 erklärten die Feststellungsbeteiligten einen Veräußerungsgewinn von 6.734, -- DM, wobei diese von einer steuerfreien Entnahme des auf das Wohnhaus entfallenden Grundstückteils ausgingen. Wegen deren Gewinnermittlung im Einzelnen wird auf die entsprechende Berechnung, Blatt 29 der Feststellungsakte, bzw. die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vom 15.05.2001 verwiesen.

Das Finanzamt ermittelte hingegen einen Veräußerungsgewinn für die „Erbengemeinschaft” in Höhe von 292.224,-- DM (Verkaufspreis: 450.000,-- DM abzüglich Buchwerte für Gebäude von 16.496,-- DM und für Grund und Boden von 141.280,-- DM), den es auch im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zugrundelegte. Der entsprechende Feststellungsbescheid wurde der ...

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