Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsen zur Umsatzsteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.1996; Aktenzeichen XI R 57/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 106.728,– DM festgesetzt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von sogenannten Nachzahlungszinsen (§ 233 a AbgabenordnungAO –).

Mit Kaufvertrag vom 18.9.1989 verkaufte die Klägerin ein bebautes Grundstück an die A..

Für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum Dezember 1989 legte die Klägerin dem Beklagten (dem Finanzamt) zunächt die Umsatzsteuer-Voranmeldung vom 8.1.1990 vor, die keinerlei Umsätze auswies. Die Grundstückslieferung wurde in der Voranmeldung nicht – auch nicht als steuerfreier Umsatz – berücksichtigt.

Im März 1991 erteilte die Klägerin der Grundstückserwerberin eine Rechnung, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen war.

Am 5.6.1991 reichte die Klägerin dem Finanzamt eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 1989 ein, in der sie nunmehr die Grundstückslieferung, die unstreitig im November 1989 erfolgte, als steuerpflichtigen Umsatz auswies (… – DM) und auf dieser Grundlage eine Vorauszahlung von … DM errechnete. Zusammen mit dieser berichtigten Voranmeldung legte die Klägerin dem Finanzamt vor eine Abtretungsanzeige auf amtlichen Vordruck des Inhalts, daß die Käuferin der Klägerin einen Anspruch von … DM aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für „März 1991” übertrage.

Acht Tage später, am 13.6.1991, ging beim Finanzamt die Umsatzsteuer-(Jahres-)Erklärung 1989 ein, in der die Klägerin unter Berücksichtigung der Übertragung des Grundstücks und steuerpflichtige Umsätze in Höhe von …, – DM, Vor steuern in Höhe von … DM und eine Steuerschuld von … – DM erklärte. Dieser Steuerschuld stellte die Klägerin ein Vorauszahlungssoll 1989 von … DM gegenüber und berechnete auf dieser Grundlage eine Abschlußzahlung von … DM.

Das Finanzamt übersandte daraufhin der Klägerin den mit der „Mitteilung für 1989 über Umsatzsteuer” zusammengefaßten Bescheid für 1989 über Zinsen zur Umsatzsteuer vom 8.10.1991, dessen Rechtmäßigkeit den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. – Durch diesen Zinsbescheid setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Nachzahlungszinsen in Höhe von 106.728,– DM fest. Die Zinsberechnung geht von einem bei Ablauf der Karenzzeit bestehenden Vorauszahlungssoll von … DM und einem für die Zinslaufzeit von sechs Monaten vorhandenen „Unterschiedsbetrag” im Sinne des § 233 a Abs. 3 AO von … DM aus.

Der von der Klägerin gegen diesen Zinsbescheid erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Zinsbescheids.

Sie sieht im Streitfall die Erhebung von Nachzahlungszinsen im Hinblick darauf als nicht gerechtfertigt an, daß im Zeitpunkt der Jahressteuerfestsetzung die festgesetzte Steuer nicht höher, sondern niedriger als das Vorauszahlungssoll gewesen sei, so daß es durch die Steuerfestsetzung gar nicht zu einer „Steuernachforderung” im Sinne des § 233 a AO gekommen sei.

In § 233 a Abs. 2 AO werde lediglich der Beginn des Zinslaufs geregelt. Dem könne nicht entnommen werden, daß das zu Beginn des Zinslaufs bestehende Vorsoll festgeschrieben und ohne die Berücksichtigung von nachträglichen Änderungen der Zinsbesteuerung zugrunde zu legen sei.

Davon abgesehen sei zu berücksichtigen, daß der Grundstücksumsatz bis zur konkludenten Option zur Umsatzsteuerpflicht durch Abgabe der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 1989 umsatzsteuerfrei gewesen sei und daß erst durch die Ausübung der Option, d.h. erst im September 1991, insoweit eine Steuerschuld entstanden sei. Daher sei dem Fiskus auch kein Kapital in Form von Steuerschulden zur Nutzung vorenthalten worden, und der Klägerin habe keinerlei aus Steuerschulden herrührendes Kapital zur Verfügung gestanden. Auch die Erwerberin habe erst nach dem Erhalt der Rechnung die Vorsteuern geltend machen können.

Wenn nicht der Zinsbescheid vollständig aufgehoben werden könne, so seien die Zinsen doch zumindest auf 8.484,– DM herabzusetzen. Denn nur hinsichtlich der Betriebsausstattung könne ein steuerpflichtiger Umsatz angenommen werden, der unabhängig von der Option eine Steuerschuld begründet habe.

Die Klägerin beantragt,

den Zinsbescheid vom 8.10.1991 und die Einspruchsentscheidung vom 8.9.1992 aufzuheben,

hilfsweise,

die Zinsen auf 8.484,– DM herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet; die angefochtene Zinsfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

Nach § 233 a Abs. 1 AO sind Steuernachforderungen oder Steuererstattungen, zu denen die Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer geführt haben, zu verzinsen. Die Verzinsung hat nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 des § 233 a AO zu erfolgen.

1. Im Streitfall sind die Voraussetzungen der Zinspflicht nach § 233 a Abs. 1 AO gegeben, obwohl die – nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung gleichstehe...

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