rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern im Streitjahr ein Ausbildungsfreibetrag für die Ausbildung ihres Sohnes zusteht.

In der Einkommensteuererklärung für 1992 machten die zusammen veranlagten Kläger für den in 1970 geborenen Sohn für die Zeit vom 1.9. bis 31.12.1992 einen anteiligen Ausbildungsfreibetrag geltend. In der Zeile 103 „Einnahmen des Kindes im maßgeblichen Ausbildungszeitraum” gaben die Kläger 0,– DM an. Während sie in der Folgezeile 104 „außerhalb des maßgebenden Ausbildungszeitraums” einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 13.000,– DM angaben. Im Einkommensteuerbescheid vom 26.8.1993 berücksichtigte das Finanzamt keinen Ausbildungsfreibetrag. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, daß wegen der eigenen Bezüge des Kindes ein Freibetrag nicht in Frage komme.

Den dagegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger damit, daß ihnen ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 5/12 des Höchstbetrages von 2.400,– DM zustehen würde. Der Sohn habe im September 1992 mit dem Studium der … an der Universität A. begonnen. Für diese Zeit stehe ihnen zweifelsohne ein Ausbildungsfreibetrag zeitanteilig zu. Eine Anrechnung der außerhalb dieses Ausbildungszeitraumes bezogenen Einkünfte des Sohnes aus seiner Lehre als Kaufmann (1.1. bis 31.7.1992) sei nach § 33 a Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht möglich.

Den Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 16.4.1994 zurück. Das Finanzamt ist der Auffassung, daß ein Ausbildungsfreibetrag den Klägern infolge der vollen Anrechnung der Bezüge des Sohnes nicht zustehe. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages hätten während des ganzen Streitjahres vorgelegen, so daß eine Anwendung des § 33 a Abs. 4 Satz 2 EStG von vornherein ausscheide.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Während der … lehre seien ihnen für die Berufsausbildung des Sohnes keine ausbildungsbezogenen Aufwendungen entstanden. Abgesehen davon seien aber auch tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erfolgt, da der Sohn infolge eines ausreichenden Verdienstes nicht darauf angewiesen sei. Erst ab dem August 1992 seien die Voraussetzungen insoweit erfüllt gewesen. Da somit erst ab diesem Zeitpunkt Aufwendungen für die Berufsausbildung entstanden seien, habe man auch gesetzeskonform den Antrag auf Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages auf diese beschränkte Zeit erstrecken können. Eine Erstreckung des Antrags auf das ganze Jahr sei etwa auch nicht unter dem Gesichtspunkt notwendig gewesen, daß der Sohn vor dem Studium eine Lehre absolviert habe. Hier habe keine ununterbrochene Berufsausbildung vorgelegen, sondern vielmehr inhaltlich zwei vollkommen verschiedene Ausbildungen. Insofern seien die von der Finanzverwaltung genannten Urteile nicht einschlägig. Da somit in den ersten sieben Monaten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages nicht vorgelegen hätten, seien entsprechend § 33 a Abs. 4 Satz 2 EStG die während dieses Zeitraumes bei dem Sohn angefallenen Bezüge nicht für die Zeit des Studiums anzurechnen. Wegen der weiteren Ausführungen der Kläger wird auf die Schriftsätze vom 19.8.1994 und 1.11.1995 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1994 aufzuheben und unter Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33 a Abs. 2 EStG von 1.000,– DM die angefochtene Steuerfestsetzung entsprechend herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung der Auffassung, daß während des ganzen Jahres die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages vorgelegen haben und daher § 33 a Abs. 4 Satz 2, aber auch Satz 3 EStG nicht anwendbar sind. Wegen der weiteren Ausführungen des Finanzamts wird auf die Schriftsätze vom 20.10.1994 und 27.11.1995 Bezug genommen.

Dem Senat hat ein Band Steuerakten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Senat konnte gemäß § 94 a Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Streitwert unter 1.000,– DM liegt.

Zu Recht hat das Finanzamt den Klägern keinen Ausbildungsfreibetrag für das Streitjahr gewährt. Im Fall der Kläger lagen zwar im Streitjahr die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages nach § 33 a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 EStG dem Grunde nach vor. Infolge der gebotenen Anrechnung der Bezüge des Sohnes der Kläger nach § 33 a Abs. 2 Satz 4 EStG (13.000,– DM ./. 3.600,– DM = 9.400,– DM) reduziert sich dieser jedoch auf 0,– DM.

Entgegen der Auffassung der Kläger haben die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen. Der Sohn der Kläger befand sich während dieses Jahres in Berufsausbildung. Auch haben die Kläger während dieses ganzen Jahres Aufwendungen für die Berufsausbildung gehabt.

In Berufsausbildung b...

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