Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Sondererwerbskosten bei Rückabwicklung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Rechtsverfolgungskosten eines an einer Immobiliengesellschaft beteiligten Steuerpflichtigen mit denen er die Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäft verfolgt, können mangels Veranlassungszusammenhangs nicht als Sondererwerbskosten im Rahmen der Beteiligungseinkünfte berücksichtigt werden, da sie nicht auf die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sondern auf die Beendigung der Erzielung von Einnahmen gerichtet sind.
  2. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Rückabwicklung des schuldrechtlichen Geschäfts anstrebt und die Rechtsverfolgungskosten auf die Erlangung des entgangenen Gewinns gerichtet sind.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1, § 15a Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.07.2022; Aktenzeichen IX R 18/20)

BFH (Urteil vom 04.12.2018; Aktenzeichen IX R 13/17)

BFH (Urteil vom 04.12.2018; Aktenzeichen IX R 13/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Jahre 2012 Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.570,32 € als Sonderwerbungskosten im Rahmen seiner Beteiligungseinkünfte abziehen kann.

Der Kläger hält seit Ende 1996 eine Beteiligung an der Gesellschaft A. Die vereinbarte Beteiligungssumme betrug netto 61.355,03 € zzgl. eines Agios in Höhe von 5 %, mithin insgesamt 64.422,78 €. Hieraus erzielte er jahrelang Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV).

Weil die Beteiligung sich wirtschaftlich nachteilig entwickelte, beantragte der Kläger am 15.12.2011 bei der öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA) die Einleitung eines Güteverfahrens gegen die Gesellschaft A und die Bank B mit dem Antrag, im Wege des großen Schadensersatzes die gezahlte Einlage zuzüglich Agio und entgangenen Gewinn, abzüglich erhaltener Ausschüttungen, mithin 102.350,43 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zurückzuzahlen. Hierfür berechnete die ÖRA im Streitjahr Gebühren in Höhe von 745 €, ausgehend von einem Gegenstandswert von 102.150,43 €. Der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt stellte mit Rechnung vom 10.01.2012 Gebühren von 1.825,32 € auf einen Gegenstandswert i.H.v. 61.355,03 € in Rechnung.

Nachdem das Güteverfahren Ende November 2012 gescheitert war, erhob der Kläger beim Landgericht Klage gegen die Bank B auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung und Beratungsverschuldens. Auch hierbei machte der Kläger neben dem Hauptanspruch von 64. 422,78 € einen Anspruch auf entgangenen Gewinn von 37.927,66 € geltend. Die Klage blieb sowohl in der ersten wie in der zweiten Instanz erfolglos. Der ursprünglich auf 102.350,44 € festgesetzte Gebührenstreitwert wurde mit Beschluss des OLG (Bl. 89 ff Gerichtsakte), auf den hiermit Bezug genommen wird, auf 64.422,78 € herabgesetzt.

Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG versagte der Beklagte dem Kläger den Ansatz der Rechtsverfolgungskosten von insgesamt 2.570 € als Sonderwerbungskosten.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.05.2015, die am 15.05.2015 zur Post gegeben wurde, als unbegründet zurück. Ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung sei nicht gegeben. Hierzu berief sich der Beklagte u.a. auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.10.2009 IX R 50/08 und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.05.2013 - 9 K 238/12 sowie des Sächsischen Finanzgerichts vom 03.09.2008 - 8 K 2287/05. Im Falle des Erfolgs der zivilrechtlichen Klage hätten die zurückgeflossenen Anschaffungskosten gerade keine Einnahmen dargestellt. In Bezug auf den entgangenen Gewinn seien die Rechtsverfolgungskosten auch nicht anteilig abzugsfähig. Denn der Prospekt werbe in den Anfangsjahren mit lukrativen hohen steuerlichen Verlustzuweisungen und weise für spätere Jahre auf Gewinnrisiken, wie etwa rückläufige Mietpreisentwicklung etc. hin.

Am 01.06.2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Wie zuvor vertritt er die Auffassung, die Rechtsverfolgungskosten stünden im wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit Schadensersatzleistungen, die der Kläger im Falle seines Obsiegens im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hätte versteuern müssen. Hierzu verweist er auf einen Aufsatz von Dr. Podewils (Zur Behandlung erzielter Steuervorteile im Rahmen der Vorteilsanrechnung, DStR 2009,752ff) und die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B. Urteil des BFH vom 23.03.1993 IX R 67/88). Danach sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen wurden. Aufgrund seiner Anschaffungskosten für di...

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