Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung von Rechtsverfolgungskosten als Sonderwerbungskosten bei Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird nach 15 Jahren ein Rechtsstreit auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds wegen Nichterreichens der prospektierten Erträge angestrengt, können die angefallenen Rechtsverfolgungskosten nicht als Sonderwerbungskosten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung berücksichtigt werden.

2. Rechtsverfolgungskosten die auf die Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts für eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds abzielen, sind gerade nicht auf die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gerichtet, sondern auf eine Vermögensmehrung in der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 2, § 21

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.07.2022; Aktenzeichen IX R 18/20)

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtsgang.

Streitig ist, ob der Kläger im Jahre 2012 Rechtsverfolgungskosten in Höhe von xxx € als Sonderwerbungskosten im Rahmen seiner Beteiligungseinkünfte abziehen kann.

Der Kläger hielt seit Ende 1996 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds A GmbH & Co. KG. Die A GmbH & Co. KG wurde zwischenzeitlich aufgelöst. Die vereinbarte Beteiligungssumme betrug netto xxx € zzgl. eines Agios für Emissionskosten in Höhe von 5 %, insgesamt somit xxx €. Aus seiner Beteiligung erzielte der Kläger seitdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV).

Weil die Beteiligung die prospektierten Mieterträge nicht erreichte, beantragte der Kläger am 15.12.2011 bei der öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Stadt B die Einleitung eines Güteverfahrens gegen (1) die C GmbH und (2) die Landesbank D mit dem Antrag, die gezahlte Einlage zuzüglich Agio und entgangenem Gewinn, abzüglich erhaltener Ausschüttungen, insgesamt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zurückzuzahlen. Hierfür berechnete die Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Stadt B im Streitjahr Gebühren in Höhe von xxx €, ausgehend von einem Gegenstandswert von xxx €. Der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt stellte hierfür am 10.01.2012 Gebühren von xxx € auf einen Gegenstandswert i.H.v. xxx € in Rechnung.

Nachdem das Güteverfahren Ende November 2012 gescheitert war, erhob der Kläger beim Landgericht E Stadt Klage gegen die Landesbank D auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung und Beratungsverschuldens. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Der ursprünglich auf xxx € festgesetzte Gebührenstreitwert wurde mit Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 07.03.2014 auf xxx € herabgesetzt. Bei dem Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns handele es sich um Zinsen als Entgelt für die Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit von Kapital und damit um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung.

Mit Bescheid vom 02.05.2014 für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG versagte der Beklagte den Ansatz von Rechtsverfolgungskosten als Sonderwerbungskosten. Hiervon war der Kläger in Höhe von insgesamt xxx € betroffen.

Gegen den Feststellungsbescheid legte die A GmbH & Co. KG durch ihren steuerlichen Berater innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch ein. Mit Schreiben vom 03.07.2014 teilte der Kläger mit, dass er das Rechtsmittelverfahren fortführen werde. Eine Hinzuziehung des Klägers zum Einspruchsverfahren der A GmbH & Co. KG erfolgte nicht.

Über den Einspruch der A GmbH & Co. KG wurde ohne Mitteilung eines Grundes bislang nicht entschieden. Stattdessen erließ der Beklagte am 12.05.2015 gegenüber dem Kläger eine ablehnende Einspruchsentscheidung.

Am 01.06.2015 erhob der Kläger Klage, die mit Urteil vom 23.08.2016 7 K 1015/15 abgewiesen wurde. Nach Zulassung der Revision hob der BFH mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid vom 04.12.2018 IX R 13/17 das Urteil auf und verwies die Sache an das Hessischen Finanzgericht zurück.

Im zweiten Rechtsgang hat der Senat mit Beschluss vom 18.03.2019 die A GmbH & Co. KG i.L. zum vorliegenden Verfahren notwendig beigeladen und das vorher in den Verwaltungsakten fehlende Einspruchsschreiben der A GmbH & Co. KG beigezogen.

Der Kläger erläutert zur Verfahrenssituation, er habe keinen eigenen Einspruch eingelegt, sondern sei lediglich dem Einspruch der A GmbH & Co. KG beigetreten. Seine Klage sei zulässig. Er profitiere von dem bislang nicht beschiedenen Einspruch der A GmbH & Co. KG.

Hinsichtlich der materiellen Rechtslage verweist der Kläger auf seine Ausführungen im Vorverfahren. Wie zuvor vertritt er die Auffassung, seine Rechtsverfolgungskosten stünden im wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit Schadensersatzleistungen, die der Kläger im Falle seines Obsiegens im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hätte versteuern müssen. Aufgrund der - von ihm im Wege des ...

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