rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind seit 1983 Eigentümer eines Ferienhauses in … Die Kläger vermieten das Haus an Feriengäste, die sie über Anzeigen in verschiedenen regionalen Zeitungen sowie durch Mundpropaganda finden. Im Kalenderjahr 1990 war das Haus an 80 Tagen vermietet, an 18 Tagen nutzten es die Kläger selbst.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1990 erklärten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Ferienhauses Mieteinnahmen in Höhe von 5.594,– DM und brachten 21.281,– DM Werbungskosten zum Abzug, so daß sich ein Verlust von 15.687,– DM ergab. Der Beklagte rechnete den Zeitraum des Leerstehens zur Zeit der Selbstnutzung durch die Kläger (insgesamt 280 Tage) und kürzte dementsprechend die Werbungskosten um 280/360stel, nachdem er zuvor Aufwendungen für die Bewirtung von Kaufinteressenten in Höhe von 512,80 DM vollständig vom Abzug ausgeschlossen hatte.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 2. Januar 1992 setzte der Beklagte gegen die Kläger … DM Einkommensteuer (ESt) fest, wobei er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Ferienhaus in HU einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten von 186,– DM berücksichtigte. Auf den Steuerbescheid nebst Anlage wird Bezug genommen.

Im Rechtsbehelfsverfahren haben die Kläger vorgetragen, die Leerstandszeiten des Ferienhauses seien ihnen nicht wie Selbstnutzungszeiträume zuzurechnen. Soweit der Beklagte sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1991 IX R 7/85, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1992, 24 stütze, verkenne er, daß im dort entschiedenen Fall die Ferienwohnung wegen der geringen Entfernung zur Hauptwohnung jederzeit zur Selbstnutzung zur Verfügung gestanden habe. Dies treffe aber für sie, die Kläger, nicht zu, da zwischen der Ferienwohnung in … und der Hauptwohnung in … eine erhebliche Entfernung liege. Eine kurzfristige Entscheidung zur jederzeitigen Selbstnutzung sei daher kaum möglich.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Anerkennung der auf die Leerstandszeiten entfallenden Werbungskosten begehren. Sie verweisen zusätzlich auf das Urteil des Finanzgerichts – FG – Hamburg vom 11. Dezember 1995 V 87/93, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 469. Auf die Schriftsätze ihres Prozeßbevollmächtigten vom 28. Juli 1993 und 26. Juli 1996 wird Bezug genommen.

Mit ESt-Bescheid vom 27. Juni 1996 änderte der Beklagte die Steuerfestsetzung dahingehend, daß er weitere, unmittelbar der Vermietung der Ferienwohnung zuordenbare Aufwendungen in Höhe von 927,23 DM als Werbungskosten anerkannte und die Einkünfte aus der Nutzung des Ferienhauses nunmehr mit ./. 535,– DM der Steuerberechnung zugrunde legte. Auf diesen Bescheid und die als Anlage beigefügte Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Ferienhauses wird Bezug genommen. Die Kläger haben den Bescheid gemäß § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand erklärt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den ESt-Bescheid vom 27. Juli 1996 dahingehend zu ändern, daß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Ferienhauses in … ein Verlust in Höhe von 15.064,93 DM berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, nach den vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätzen gehöre die Zeit, in der ein Ferienhaus weder vermietet noch tatsächlich selbst genutzt wird, zur Selbstnutzung durch den Steuerpflichtigen, wenn er es selbst vermietet und es ihm deshalb freisteht, das Haus selbst zu nutzen oder zu vermieten. Die Kläger hätten das Haus außerhalb der Vermietungszeiträume jederzeit selbst nutzen können. Es genüge, daß die Wohnung dem Eigentümer zur Eigennutzung zur Verfügung stehe; das gelte auch dann, wenn wegen der Entfernung zur Hauptwohnung das Ferienhaus nur schwer erreichbar sei. Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 5. Oktober 1993 wird im übrigen Bezug genommen.

Dem Senat haben die einschlägigen Steuerakten des Beklagten vorgelegen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene ESt-Bescheid für 1990 vom 27. Juni 1996 ist rechtmäßig.

Der Beklagte hat bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Ferienhauses in … zutreffend die Zeiten des Leerstehens in die Zeit der Selbstnutzung durch die Kläger mit einbezogen und die Werbungskosten zeitanteilig gekürzt. Nachdem die Besteuerung des Nutzungswerts einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus ab dem Veranlagungszeitraum 1987 entfallen ist, sind für zeitweise vermietete und zeitweise selbstgenutzte Ferienhäuser in den späteren Veranlagungszeiträumen für die Zeit der Selbstnutzung keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr zu erfassen. Für das im Jahr 1986 als sonstiges bebautes Grundstück bewertete Ferienhaus der Kläger entfällt damit ab 1987 auch die Anwendbarkeit...

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