Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.11.2001; Aktenzeichen IX R 51/99)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Leerstandszeiten einer Ferienwohnung als Selbstnutzung zu behandeln und ob insoweit die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu kürzen sind.

Der Kläger ist Eigentümer eines in … Allgäu belegenen Grundstücks, das seit März 1989 im Alleineigentum des Klägers steht. Nach Umbaumaßnahmen an dem bisherigen Einfamilienhaus wurde das Grundstück auf den 01.01.1991 im Wege der Art- und Wertfortschreibung als Zweifamilienhaus bewertet. Die Wohnung im Erdgeschoß ist seit 01. Februar 1990 fremdvermietet, die Wohnung im Obergeschoß vermietet der Kläger selbst als Ferienwohnung. Nach dem vorliegenden Mietvertrag vom 20. Januar 1990 betrug die monatliche Miete für die Wohnung im Erdgeschoß 405,– DM. Daneben war noch eine monatliche Umlage für Zentralheizung, laufende öffentliche Abgaben usw. in Höhe von 50,– DM sowie eine monatliche Vergütung für die Garage in Höhe von 50,– DM und den Hobbyraum in Höhe von 20,– DM zu entrichten. Außerdem war der Mieter verpflichtet, die Wohnung im ersten Stock zu beaufsichtigen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 20. Januar 1990, Bl. 106 ff. ESt-Akte, Bezug genommen.

Die Ferienwohnung war im Streitjahr im Gästeverzeichnis der Stadt … ingetragen. Nach einer Bescheinigung des Verkehrsamtes der Stadt … vom 01. April 1997 steht die Ferienwohnung ganzjährig zur Vermietung an Feriengäste zur Verfügung (Bl. 115 ESt-Akte). Die Ferienwohnung war im Streitjahr an 49 Tagen vermietet und es wurden hierbei Einnahmen in Höhe von 4.270,– DM erzielt. Nach den Angaben der Kläger wurde die Ferienwohnung von ihnen im Streitjahr nicht selbst genutzt.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr bezifferten die Kläger den Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für das Zweifamilienhaus in … mit 21.390,– DM. Dabei stellten sie den Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 8.103,– DM (4.860,– DM im Erdgeschoss und 3.243,– DM für die Ferienwohnung) Aufwendungen in Höhe von 29.493,– DM gegenüber. Bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt zunächst den erklärten Verlust für das Grundstück in … Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Einkommensteuerbescheid vom 08. Juli 1996, der gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, Bezug genommen (Bl. 81 ff. ESt-Akte).

Hiergegen haben die Kläger aus anderen, inzwischen unstreitigen, Gründen Einspruch eingelegt (Bl. 89 ESt-Akte).

Mit der Einspruchsentscheidung vom 02. Januar 1998 hat das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer auf 98.732,– DM heraufgesetzt und im übrigen den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Außerdem wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. In seiner Entscheidung hat das beklagte Finanzamt neben anderen, inzwischen unstreitigen, Punkten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Grundstück in … zum einen die Einnahmen um 1.440,– DM erhöht und zum anderen die Werbungskosten, soweit sie auf die Ferienwohnung entfallen sind, gekürzt, da Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur in der Zeit der Vermietung angefallen und die Leerstandszeiten als Eigennutzung anzusehen seien. Denn der Kläger habe die Vermietung der Ferienwohnung nicht einem fremden Vermittler übertragen, so dass er jederzeit selbst die Ferienwohnung habe nützen können. Den Verlust für das Zweifamilienhaus in … ermittelte das Finanzamt nunmehr mit ./. 5.385,– DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 02. Januar 1998, Bl. 124 ff. ESt-Akte, Bezug genommen.

Mit der Klage begehren die Kläger die Berücksichtigung des erklärten Verlustes aus Vermietung und Verpachtung für das Grundstück in … Sie tragen im wesentlichen vor, dass sie im Jahr 1994 die Ferienwohnung keinen Tag selbst genutzt hätten, weil sich in … das Elternhaus des Klägers befinde und sie während ihrer Aufenthalte dort übernachtet hätten. Dem Vater des Klägers wäre es nicht verständlich zu machen gewesen, dass sie außerhalb übernachten würden, obwohl er allein in einem großen Haus lebe und genügend Zimmer für die Kläger vorhanden seien. Es sei außerdem abwegig, anzunehmen, dass sie die Ferienwohnung selbst genutzt hätten, da ihnen die Rechtsprechung zum Thema Ferienwohnung bekannt sei. Als Nachweis, dass sie die Ferienwohnung nicht selbst genutzt hätten, würden sie auf eine Bestätigung ihres damaligen Mieters, die als Anlage beigefügt sei, Bezug nehmen.

Abschließend würden sie noch auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1995, Az. V 87/93, verweisen, mit dem entschieden worden sei, dass die. Kosten der Leerstandszeiten einer vermieteten Ferienwohnung Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen würden, wenn der Steuerpflic...

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