Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestaltungsmissbrauch durch konzernübergreifendes „Nullsummenspiel”

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eigenkapitalähnliche Genussrechte im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 2. Variante KStG, 20. Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Anteile im Sinne von § 8b KStG.
  1. Besteht zwischen gegenläufigen sich wirtschaftlich und finanziell neutralisierenden Geschäften durch einen Gesamtplan ein Veranlassungszusammenhang, kann dies eine rein formale Maßnahme und somit einen Gestaltungsmissbrauch i. S. v. § 42 AO a.F./n.F. darstellen. Bei einem insoweit konzernübergreifenden Gesamtplan sind die Geschäfte zusammenfassend, d.h. gesellschaftsübergreifend zu beurteilen.
  1. § 42 AO a.F./n.F. kann auch der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG hinsichtlich des als Teil des Gesamtplan erzielten Veräußerungsgewinns (hier aus eigenkapitalähnlichen Genussrechten) entgegenstehen. Die Höhe des Veräußerungsgewinns muss dabei nicht notwendig feststehen.
  1. § 8b Abs. 7 KStG ist keine spezielle Missbrauchsvermeidungsvorschrift.
 

Normenkette

AO § 42; KStG § 8b Abs. 2, 7, § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2007, 2008

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs darüber, ob der Beklagte die Steuerbefreiung nach 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) hinsichtlich der Veräußerung von Genussrechten zu Recht versagt hat.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.200x gegründete GmbH. Ihr Stammkapital beträgt xx.xxx Euro. Ihr Sitz war zunächst in A. Sie war daher in den Streitjahren im Handelsregister des Amtsgerichts B unter HRB … eingetragen. Wegen einer 20xx erfolgten Änderung des Sitzes (nunmehr C) ist die Klägerin derzeit beim Handelsregister des Amtsgerichts D unter HRB … eingetragen.

Der gesellschaftsvertragliche Unternehmenszweck lautete wie folgt:

„…”

Das erste (Rumpf-) Geschäftsjahr der Klägerin endete am xx.xx.200x. Im [Monat] 2006 wurde das Geschäftsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt und daher für den Zeitraum vom xx.xx.2006 bis 31.12.2006 ein … Rumpfwirtschaftsjahr gebildet. Ab 2007 entsprach das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr.

Von der Gründung bis zum xx.xx.20xx war der Zeuge E alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin.

Die Klägerin gehört seit ihrer Gründung zur XY-Gruppe, deren Obergesellschaft die XY-1 AG, eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in F-Staat ist. Die XY 1 AG war die Alleinaktionärin der ebenfalls in F-Staat ansässigen XY-2 AG (im Folgenden XY-2) ist. Diese ist seit der Gründung die Alleingesellschafterin der Klägerin.

Die XY-1 AG war zudem die Alleinaktionärin der XY-3. Die XY-3 war ein Kreditinstitut mit Hauptsitz in F-Staat. Sie hatte ferner eine unselbständige Zweigniederlassung in G-Stadt (von den Beteiligten als XY-3-Branch bezeichnet).

Zur XY-Gruppe gehörte ferner die XY-4…Diese war nach den Angaben der Klägerin die sog. externe Haupthandelseinheit der XY-Gruppe in der EU. Die … Gesellschafter der XY-4 waren zu 20 % die XY-1 AG, zu 56 % die XY-3 und zu 24 % die XY-2.

Die XY-2 war ferner unmittelbar zu 100 % an der in H-Staat ansässigen XY-5 (XY-5) und mittelbar über andere Gesellschaften zu 100 % an der …in H-Staat ansässigen XY-6 beteiligt. Diese war wiederum die Alleingesellschafterin der ebenfalls in H-Staat ansässigen XY-7 und der ebenfalls in H-Staat ansässigen XY-8 …Die XY-5 war zudem Alleingesellschafterin der ebenfalls in H-Staat ansässigen XY-9 … und der XY-10 …

Es lag in den Streitjahren somit folgende Beteiligungsstruktur vor (Bl. 143 FG-Akten): …

Am xx.xx.2006 vereinbarte die Klägerin mit der nicht zur XY-Gruppe gehörenden I-Körperschaft so genannte Strukturierungsleistungen (siehe im Einzelnen die Vereinbarungen vom xx.xx.2006 = Bl. 805 ff. und 824 ff. Fallheft Band 3). Die Strukturierungsleistungen bezogen sich auf die Kommanditanteile, die der I-Körperschaft gehörten. Mittels dieser Kommanditanteile war zunächst die I-Körperschaft zu 100 % am Kapital der folgenden Gesellschaften beteiligt gewesen (zusammen nachfolgende die J-Gesellschaften):

  • J-1
  • J-2
  • J-3
  • J-4

Jede J-Gesellschaft war Eigentümerin je eines verleasten Flugzeugs. Hinsichtlich der Flugzeuge bestand auf Ebene der J-Gesellschaften (auch steuerliche) stille Reserven in Höhe von insgesamt rund xxx Mio. Euro.

Die Vereinbarungen über die Strukturierungsleistungen sahen vor, dass die Klägerin die I-Körperschaft bei einer aus folgenden Schritten bestehenden Transaktion unterstützen sollte:

  • Einbringung der J-1- und J-3-Anteile in die K-Gesellschaft …
  • Einbringung der J-2- und J-4-Anteile in die L-Gesellschaft …
  • die anschließende Sonderausschüttung der durch die Einbringungen (handelsrechtlich durch Ansatz der J-Anteile mit dem Verkehrswert) aufgedeckten stillen Reserven an die I-Körperschaft
  • die weitere Umstrukturierung der Beteiligungen.

Als Gegenleistung für die Strukturierungsleistungen zahlte die I-Körperschaft im Jahr 2006 rund xx Mio an die Klägerin. Die diesbezüglichen Rechnungen (Bl. ...

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