Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1980 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.1997; Aktenzeichen I R 8/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Gegenstand dieser finanzgerichtlichen Überprüfung sind die rechtliche Konzeption und die tatsächliche Abwicklung des folgenden Steuersparmodells:

Im Sitzstaat steuerbefreite niederländische Pensionsfonds nahmen in der Bundesrepublik Deutschland erhebliche Immobilieninvestitionen vor. Die einzelnen Objekte (Bürogebäude u.a.) ließen sie von eigens zu diesem Zweck errichteten (bzw. schon als Firmenmäntel vorgehaltenen) niederländischen Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer der GmbH entsprechenden B. V. erwerben (erforderlichenfalls noch herstellen) und vermieten. Durch (ganz bzw. fast) ausschließliche Finanzierung mit marktüblich verzinslichen, nicht dinglich gesicherten Gesellschafterdarlehen sollte auch der Anfall beschränkt körperschaftsteuerpflichtiger Einnahmen-Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung (VuV) nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) und Kapitalerträge nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG vermieden werden.

Die vorliegende Streitsache befindet sich im II. Rechtsgang. Die klagenden … sind niederländische „Anlagegesellschaften”, die der … schon mit den früheren Firmenmänteln … bzw. … erworben und unter dem Dach seiner Holdinggesellschaft … „geparkt” hatte. Seit 3.12.1979 ist die niederländische Stiftung … ihr alleiniger Gesellschafter, bei dem sie auch – ausweislich der vorliegenden Schriftstücke (Briefbögen, Korrespondenz, Jahresabschlüsse) – ohne eigenes Postfach, ohne eigene Rufnummer und ohne eigenes Personal domizilieren.

Mit notarieller Urkunde vom 10.1.1980 schlossen die … vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ihrer damaligen „Directrice” (geschäftsführenden Gesellschaft) …, den … rückwirkend zum 3.12.1979 einen Vertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) „mit dem Ziel des Erwerbs von Grundstücken und Gebäuden im Gesamthandseigentum und deren gemeinschaftlicher Vermietung”. Darin hieß es:

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… Die Gesellschaft betreibt kein Handelsgewerbe.

§ 2

… trägt zum gemeinschaftlichen Vermögen mit einer Einlage von 10.000,– DM und … mit einer Einlage von 90.000,– DM bei.

§ 3

Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird … überlassen. …

§ 6

Die Gesellschafter sind am Vermögen, am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nach dem Verhältnis ihrer vertraglich bedungenen Einlagen beteiligt.

Der geschäftsführende Gesellschafter erhält vorab eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführertätigkeit.

§ 7

Die Gesellschaft ist gegründet auf unbestimmte Zeit. …”.

Laut Gründungsvollmacht sollte der „Gegenwert der Einlagen” 12.000.000,– DM betragen.

Bereits mit Kauf Urkunde vom 20.12.1979 hatte die GbR ein … großes … Bürogrundstück zum „Gesamtkaufpreis” (einschließlich Umsatzsteuer) von 10.350.000,– DM erworben. Die Übergabe sollte bei Zahlung des Kaufpreises erfolgen. Diesen überwies der … am 17./21.1.1980 mit dem Gegenwert von 11.789.685,– hfl „im Namen und für Rechnung” der … auf das Notaranderkonto der Verkäufer.

Unter dem 1.5.1980 schloß der … seit 15.2.1980 auch ihr (alleiniger) Geschäftsführer, mit den … jeweils „im Hinblick auf die Tatsache,

  • daß … am 20.12.1979 das Miteigentum an dem bebauten Grundstück in … erworben hat,
  • daß … zur Finanzierung dieses Ankaufs bei … die Gewährung eines Darlehens beantragt und daß … zur Gewährung dieses Darlehens bereit ist,
  • daß mit der Unterzeichnung dieses Darlehensvertrages das Kontokorrentverhältnis, das vom 20.12.1979 bis auf heute … bestanden hat, zu Ende gehen soll,”

folgenden Darlehensvertrag:

„1. … gewährt … ein Darlehen … in Höhe von 11.295.000,– hfl/1.255.000,– hfl. … erklärt, diese Summe von … erhalten zu haben. Das Darlehen ist bis zum 1.5.1985 mit 12 % jährlich verzinslich. Danach wird der Zinsfuß in gegenseitigem Einvernehmen angepaßt. Sollten beide Parteien darüber keine Übereinstimmung erzielen, so wird das Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig. Die von … zu zahlenden Zinsen sind ohne anderslautende Abrede, unter Berücksichtigung der im Abschnitt 4 enthaltenen Bestimmungen über den Aufschub von Zinszahlungen, halbjährlich zu entrichten, jedoch erstmals am 30.6.1980.

2. Das Darlehen ist am 1.5.1995 zusammen mit den dann fälligen Zinsen rückzahlbar.

3. … hat nicht das Recht, die Anleihe zu einem früheren Zeitpunkt ganz oder teilweise zurückzuzahlen, es sei denn zu Bedingungen, die … im einzelnen stellt.

4. Sollten die Einkünfte aus VuV des eingangs erwähnten Grundstücks zuzüglich etwaiger anderer Einkünfte nicht für die Zahlung nach Abschnitt 1 ausreichen, so werden die Vertragsparteien über eine Stundung der Zinsen verhandeln. Von den aus diesem Grunde aufgeschobenen Zinszahlungen werden Zinsen nicht erhoben. …

7. Das Kontokorrentverhältnis in dieser Angelegenheit …, das ...

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