vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Prüfung der Nichtvereinbarkeit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer mit der Berufstätigkeit des Steuerberaters ist eine abstrakte Betrachtungsweise vorzunehmen; es ist nicht darauf abzustellen, ob im konkreten Einzelfall eine Interessenkollision vorliegt, entscheidend ist vielmehr, ob abstrakt eine solche Möglichkeit besteht.

 

Normenkette

StBerG § 40 Abs. 2, § 50 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.08.2006; Aktenzeichen 1 BvR 1956/06)

BFH (Beschluss vom 13.06.2006; Aktenzeichen VII B 13/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger neben seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer als Steuerberater zugelassen werden kann.

Der Kläger wurde am 10.05.2002 als Steuerberater bestellt. Mit Wirkung vom 01.04.2005 verlegte er seine berufliche Niederlassung in den Kammerbezirk der beklagten Steuerberaterkammer. Anlässlich dieser Verlegung teilte er der Beklagten im Rahmen eines Mitgliederfragebogens mit, dass er bei der XX-Bank in F. beschäftigt sei. Dem Mitgliederfragebogen war eine Erklärung der XX-Bank mit folgendem Inhalt beigefügt:

„Wir bestätigen, dass Herr M. F. bei uns in eigenverantwortlicher Stellung als Steuerberater im Bereich Steuern beschäftigt ist. Wir sind damit einverstanden und erklären, dass Herr M. F. durch seine Tätigkeit bei uns nicht gehindert sein wird, seinen Pflichten als Steuerberater nachzukommen, insbesondere ist er berechtigt, jederzeit seine Arbeitsstelle zu verlassen, wenn dies seine steuerberatende Tätigkeit erfordert. Unsere Erklärung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Wir haben ferner Kenntnis davon genommen, dass Herr M. F. die Steuerberaterkammer Hessen K.d.ö.R. ermächtigt hat, von uns jederzeit Auskunft darüber einzuholen, ob sich das Dienstverhältnis in seinem wesentlichen Inhalt, insbesondere hinsichtlich Aufgabenstellung und Umfang bei der Bearbeitung von Angelegenheiten der XX-Bank auf dem Gebiet der von Bund, Länder und Gemeinden verwalteten Steuern gegenüber dem Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung geändert hat”.

Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Bestellung als Steuerberater gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG zu widerrufen sei, da er eine Tätigkeit als Arbeitnehmer i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG ausübe.

Der Kläger, nunmehr vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, ließ sich wie folgt ein: es sei zutreffend, dass er eine Tätigkeit als Arbeitnehmer i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG ausübe. Eine ähnliche Vorschrift habe es für Rechtsanwälte gegeben. Diese habe allerdings das Bundesverfassungsgericht – BVerfG – als verfassungswidrig angesehen. Da jedoch die Anwaltstätigkeit mit derjenigen eines Steuerberaters vergleichbar sei, seien die Erwägungen des BVerfG auch auf die gleiche Problematik bei Steuerberatern zu übertragen. Die Berufsausübungsregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG verstoße daher gegen die Berufsausübungsfreiheit und sei deshalb unwirksam. § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG sehe vor, dass eine Bestellung zu widerrufen sei, wenn der Steuerberater eine Tätigkeit ausübe, welche mit seinem Beruf nicht vereinbar sei. Diese Voraussetzung wäre nur erfüllt, wenn die Vorschrift genauso wie § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG auszulegen wäre. Das würde dann aber einerseits in die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit der Berufswahl eingreifen und wäre andererseits eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Rechtsanwälten und wäre somit unzulässig.

§ 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG müsse vorliegend somit verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass ein Widerruf der Bestellung nicht erfolgen könne.

Die beklagte Steuerberaterkammer folgte dem nicht und widerrief mit Schreiben vom 16.06.2005 die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Nach Auffassung der Beklagten liegen vorliegend die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG vor. § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG solle nämlich als Gefährdungstatbestand zum Schutz der Ratsuchenden die Unabhängigkeit der Steuerberater sichern und Interessenkollisionen vermeiden. Es komme daher nicht darauf an, ob im Einzelfall tatsächlich die Unabhängigkeit fehle oder eine Interessenkollision vorliege. Im Übrigen könne die Rechtsprechung, die zum Beruf des Rechtsanwalts ergangen sei, nicht ohne weiteres auf den Beruf des Steuerberaters auf Grund der unterschiedlichen Berufsfelder übertragen werden. So hätten auch das BVerfG sowie der Bundesfinanzhof – BFH – bestätigt, dass ein Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen einer Tätigkeit als Arbeitnehmer zulässig sei.

Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, fristgemäß Klage erhoben, mit der er sein Ziel unter Wiederholung und Vertiefung des außergerichtlichen Vorbringens weiterverfolgt.

Zusätzlichen zu seinem außergerichtlichen Vorbringen weist ...

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