Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1987

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie hatten drei Kinder und der Ehemann bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Einkommensteuerbescheid erging am 05.10.1988 erklärungsgemäß.

Am 06.08.1990 erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger Klage, mit der er einen höheren Kinderfreibetrag und einen höheren Ausbildungsfreibetrag geltend machte und darauf hinwies, dass die Sache bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- über diese Fragen nicht entscheidungsreif sei. Am 13.08.1990 beantragte er weiter, einen höheren Grundfreibetrag zu berücksichtigen und begehrte im Hinblick darauf, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen sowie die Aufhebung des Bescheides wegen der Bekanntgabe an „Herrn und Frau C. E. z.Hd. Stb X. .....”.

Am 24.04.1995 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 42/93 - wegen der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge - ausgesetzt.

Nach der Entscheidung des BVerfG wurde das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten wieder aufgenommen und fortgeführt.

Mit Beschluss vom 14.08.2001 wurde der Rechtsstreit gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Einzelrichter übertragen, da der Senat die Voraussetzungen für eine Übertragung als gegeben ansah und nicht der Überzeugung ist, die Regelung sei verfassungswidrig.

Am 05.09.2001 beantragte der Prozessbevollmächtigte das Verfahren auszusetzen bzw. ruhen zu lassen, bis der Bundesfinanzhof -BFH- „über den geplanten Vorlagebeschluss XI R 17/2000 entschieden habe. Mit Schriftsatz zum Termin am 13.12.2001 beantragte er per Telefax, 12.896,-- DM Versicherungsbeiträge im Rahmen des § 10 EStG zu berücksichtigen, und erneut, das Verfahren auszusetzen bzw. ruhen zu lassen, bis der BFH „über die geplanten Vorlagebeschlüsse XI R 17/2000, XI R 41/99, XI R 17/00 und VI R 90/99 i.S. beschränkter Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen entschieden hat” und im Hinblick darauf, den Termin wieder aufzuheben.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung den Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid dahingehend zu ändern, dass 12.896,-- DM als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden,

hilfsweise, den Termin aufzuheben und das Verfahren auszusetzen oder ruhen zu lassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Eine Aufhebung des Termins war nicht geboten. Die Sache ist entscheidungsreif.

Die Entscheidung des BFH, das Bundesministerium der Finanzen zum Verfahrensbeitritt aufzufordern, stellt keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen. Das zum einen deshalb, weil diese Fälle - anders als bei den Klägern - Ehepaare betreffen, bei denen einer Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit erzielt und der andere solche aus nichtselbständiger Arbeit oder als Beamter. Zum anderen, weil die Frage der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen jedenfalls für reine Arbeitnehmerfälle für die Jahre bis 1992 auch durch das BVerfG geklärt ist.

Eine Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen über den im Bescheid berücksichtigten Betrag hinaus kommt nicht in Betracht.

Hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen ist das Gericht an die gesetzlichen Regelungen gebunden. Nur wenn es von der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung überzeugt ist, hat es das Klageverfahren auszusetzen und die entscheidungserhebliche Norm dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, das alleine berechtigt ist, über die Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen zu entscheiden. Zur Beschränkung des Sonderausgabenabzugs hat das BVerfG mit Beschlüssen vom 11.08.1997 drei zu dieser Frage anhängig gewesene Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1220/88; 1 BvR 1300/89; 1 BvR 1523/88) nicht zur Entscheidung angenommen, da die geltenden Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Das erkennende Gericht hat keinen Anlass, in der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage bei der vorliegenden Klage von den Überlegungen des BVerfG abzuweichen. In der Begründung hat das BVerfG ausgeführt, dass die zum Abzug zugelassenen Rentenversicherungsbeiträge - ausgehend von einer Beitragsleistung von 40 Jahren - ausreichen, im Alter eine das Existenzminimum überschreitende Rente zu sichern und - wie auch hier - dem Steuerpflichtigen nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und der steuerlichen Belastung ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich verbleibt.

Diese Ausführungen des BverfG, die im Verfahren 1 BvR 1523/88 das Jahr 1985 betrafen, gelten auch für das Streitjahr, zumal das BVerfG ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Frage zu dem Regelungsbereich g...

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