rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung bei grenzüberschreitenden ungesicherten Darlehen innerhalb eines Konzerns

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die ungesicherte Hingabe eines konzerninternen grenzüberschreitenden Darlehens durch die Muttergesellschaft ist regelmäßig als fremdunüblich anzusehen, so dass eine wegen dauerhafter Wertlosigkeit der Forderung vorzunehmende Teilwertabschreibung durch eine außerbilanzielle Zurechnung nach § 1 Abs. 1 AStG zu korrigieren ist.
  2. Der sog. Konzernrückhalt, durch den die Muttergesellschaft die Zahlungsfähigkeit ihrer Tochtergesellschaft im Außenverhältnis sicherstellt, schließt nicht aus, dass ein Darlehen wertlos und damit auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben ist.
  3. Die Rechtsfolge des §§ 1 AStG ist bei Darlehen nicht auf die Höhe des Zinssatzes beschränkt.
  4. § 1 Abs. 1 AStG stellt eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.
  5. Bei der unentgeltlichen Übernahme von Garantie- und Patronatszusagen kann das wirtschaftliche Eigeninteresse der Konzernobergesellschaft an ihren Beteiligungsgesellschaften sowie die gewisse Verantwortung als Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften Geschäftsabschlüsse unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen und damit einer Berichtigung nach § 1 AStG entgegenstehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein wirtschaftliches Eigeninteresse der Konzernobergesellschaft am geschäftlichen Erfolg der ausländischen Konzerngesellschaft existiert, an dem sie über Gewinnausschüttungen partizipiert. Dabei ist im Einzelfall durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände abzuwägen, inwieweit eine realistische Gewinnaussicht bestand.
  6. § 1 AStG ist anzuwenden, wenn die Ausreichung vom Fremdkapital eine unzureichende Eigenkapitalausstattung ausgleicht und damit zugleich Voraussetzung dafür ist, dass die darlehensempfangende Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion weiter erfüllen kann.
 

Normenkette

AStG § 1 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; DBA FRA Art. 5; DBA-Musterabkommen Art. 9; EU-Vertrag Art. 49

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob im Jahr 2003 eine auf § 1 AStG gestützte Neutralisierung einer im Rahmen dieses Klageverfahrens und bislang 2005 zugerechnete Teilwertabschreibung auf grenzüberschreitende Darlehen durchgeführt werden darf.

Die Klägerin ist im Handelsregister eingetragen, gehört seit 1995 zum Konzern der A-AG aus B-Stadt, Österreich, und hat ihren Sitz in C-Stadt, Deutschland. Sie ist auf dem Gebiet der Fertigung von…

Die Klägerin hielt im Streitjahr (und auch davor und danach) 99,88 % der Anteile der in Frankreich ansässigen D-S.A. Als die Klägerin im Jahr 1985 die Gesellschaftsanteile an der D-S.A. erwarb, betrieb die D-S.A. in Frankreich mehrere Werke. Bis 1996 wurden einige davon geschlossen. Grund dafür war ein signifikanter Nachfragerückgang. Bereits zum 31. Dezember 1998 wurde die Beteiligung an der D-S.A. von der Klägerin auf 0 € abgeschrieben, weil aus verschiedenen Gründen wie unwirtschaftlicher Produktion, nachlassender Nachfrage und veralteten Produktionsmitteln die Ertrags- und Vermögenslage der D-S.A. als desolat angesehen wurde. Eine positive künftige Gewinn- und Liquiditätsprognose war für die D-S.A. nicht gegeben. Die D-S.A. verfügte zum 31. Dezember 2003 und auch danach weder über einen positiven Ertragswert noch über nennenswerte verwertbare Substanz. Im Jahr 2000 wurde deshalb die Schließung eines der beiden verbliebenen Werke, nämlich des Werkes E-Stadt, Frankreich, beschlossen, die zur Einstellung der Produktion im Jahr 2003 und zu Abverkäufen des Geländes im Jahr 2004 führten. Zum 31. Dezember 2003 war die D-S.A. bilanziell überschuldet und wies ein negatives Eigenkapital von xxx € aus. In F-Stadt, Frankreich wurde der Betrieb weitergeführt. Hinsichtlich des verbliebenen Werkes in F-Stadt machte der Wirtschaftsprüfer zur Begründung der Abschreibung der Beteiligung an der D-S.A. folgende Ausführungen: ”Da die Produktion im Werk F-Stadt von äußerst untergeordneter Bedeutung war (ca. 10 % der Umsätze der D-S.A.) und diese Umsätze in einem kaum ausbaufähigen Nischenmarkt bestand, war mit der ökonomischen Einschätzung, dass dem Werk E-Stadt kein Wert mehr beizulegen ist, letztlich auch die Entscheidung darüber gefallen, dass D-S.A. insgesamt keinen Wert mehr darstellt und daher voll wertzuberichtigen war. Zudem verfügt der Standort in F-Stadt nur über einen völlig veralterten Maschinenpark.“

Die Finanzierung der D-S.A. stellte sich in der Zeit nach ihrem Erwerb durch die

Klägerin wie folgt dar:

Die Klägerin gewährte der D-S.A. mehrere verzinsliche Darlehen. Am 21. November 1997 stimmte sie einem Forderungsverzicht mit Besserungsklausel zu, um die finanzielle Situation der D-S.A. zu verbessern. Im Zuge der Zentralisierung der konzerninternen Finanzierung schloss die Klägerin am 4. Januar 1999 zunächst eine Garantievereinbarung 1 mit...

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