rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb vom Nacherben vor Eintritt der Nacherbschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Nacherben entsteht die Erbschaftsteuer erst mit Eintritt des Nacherbfalls und nicht bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Anwartschaftsrechts.
  2. Der Erbfall tritt aber ein, wenn der Nacherbe das Anwartschaftsrecht an einen Dritten überträgt.
  3. Bei Übertragung des Anwartschaftsrechts tritt der Erwerber voll in die Rechtsstellung des Nacherben ein und erwirbt die Erbschaft als Rechtsnachfolger des Erblassers, ohne Durchgangserwerb des Nacherben.
  4. Im Falle einer entgeltlichen Übertragung des Anwartschaftsrechts kann der Erwerber das von ihm für den Erwerb aufgewendete und vom Veräußerer (Nacherben) gem. § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG zu versteuernde Entgelt nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG von seinem Erwerb absetzen.
 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 3; BGB § 2113

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.10.2005; Aktenzeichen II B 32/05)

BFH (Beschluss vom 20.10.2005; Aktenzeichen II B 32/05)

 

Tatbestand

Die im Jahre 1985 verstorbene Erblasserin A hatte testamentarisch verfügt, dass ihre beiden Söhne T und K unbefreite Vorerben und deren Nachkommen, das sind der Kläger (Sohn des K) und F (Sohn des T), zu gleichen Teilen Nacherben eines jeden Vorerben sind.

Nachdem der Vorerbe T bereits 1996 verstorben war, hatten der Kläger und sein Cousin insoweit die Nacherbenstellung bereits zu diesem Zeitpunkt erlangt.

Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist der Nacherbenfall nach K, der im März 2002 verstorben ist.

Bereits 2001 vereinbarte der Kläger mit seinem Cousin, dass dieser sowohl seinen Erbteil nach T als auch sein ihm zustehendes Anwartschaftsrecht auf den Nacherbenanteil nach K zu einem Gesamtkaufpreis von 800.000,-- DM an ihn überträgt. Auf den notariellen Vertrag vom 30.05.2001 des Notars…wird Bezug genommen.

Mit Steuerbescheid vom 02.03.2004 setzte das beklagte Finanzamt wegen des Nacherbenfalles nach K Erbschaftsteuer in Höhe von 20.658,-- EUR fest. Der Steuerfreibetrag und die Steuerklasse wurden dabei nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Klägers zum Vorerben K ermittelt. Als Wert des Nachlasses legte der Beklagte zum einen den eigenen Nacherbenanteil des Klägers und zum anderen den auf Grund des entgeltlich erworbenen Anwartschaftsrechts seines Cousins erworbenen Anteil der Besteuerung zu Grunde. Die Kosten des Erwerbs für das Anwartschaftsrecht (50 Prozent des Kaufpreises von 800.000,-- DM) wurden wertmindernd berücksichtigt. Im Einzelnen wird auf die Anlage zum Erbschaftsteuerbescheid verwiesen.

Der Kläger erhob hiergegen Einspruch und machte geltend, dass der auf Grund des käuflich erworbenen Anwartschaftsrechtes zugeflossene Erbteil von ihm nicht zu versteuern sei. Der vorliegende Sachverhalt dürfe erbschaftsteuerrechtlich nicht anders beurteilt werden als der Fall, dass er den Erbteil seines Cousins nach Eintritt des Nacherbenfalles von diesem entgeltlich erworben habe. Wenn der Nacherbenfall, so wie von der Erblasserin ursprünglich festgelegt, abgelaufen wäre, hätte er nur seinen Anteil erworben, sodass bei ihm keine oder doch zumindest eine wesentlich geringere Erbschaftsteuer angefallen wäre. Die Tatsache, dass er das Anwartschaftsrecht aber schon vor Eintritt des Nacherbenfalles erworben habe, dürfe erbschaftsteuerrechtlich nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

Zumindest seien aber noch weitere im Zusammenhang mit dem Erwerb des Anwartschaftsrechtes stehende Kosten erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Auf das Einspruchsschreiben des Klägers vom 21.03.2004 wird insoweit Bezug genommen.

In der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2004 wurde die festgesetzte Erbschaftsteuer von 20.658,-- EUR auf 10.384,-- EUR herabgesetzt. Die vom Kläger geltend gemachten weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Anwartschaftsrechtes wurden steuermindernd berücksichtigt, der Einspruch im Übrigen jedoch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger vertritt nach wie vor die Ansicht, dass der auf Grund des käuflich erworbenen Anwartschaftsrechtes zugeflossene Nacherbenanteil bei ihm steuerlich nicht zu erfassen sei. Der Beklagte könne sich zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsansicht nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28.10.1992 II R 21/92, veröffentlicht in Bundessteuerblatt II 1993, 158, berufen, da in diesem Fall das Anwartschaftsrecht unentgeltlich vom eigentlichen Nacherben auf einen Dritten übertragen worden sei. Zudem gehe der Beklagte unzutreffend davon aus, dass mit Eintritt des Nacherbenfalles bei ihm ein Direkterwerb stattgefunden habe. Bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation führe seine steuerliche Inanspruchnahme zu einer falschen und verfassungsrechtlich bedenklichen Besteuerung. Im Einzelnen wird auf die Klageschrift der Prozessbevollmächtigten vom 14.09.2004 sowie auf deren Schriftsatz vom 22.10.2004 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Erbschaftsteuerbescheid vom 02.03.2004 sowie die Einspruc...

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