vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 21/20)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG in eine andere Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. In der einheitlichen und gesonderten Feststellung wird neben der Einkommenszurechnung auch über das Bestehen einer Organschaft als solches, als Grund der Einkommenszurechnung, entschieden.
  2. Bei einer Verschmelzung wird dem übernehmenden Rechtsträger die am Übertragungsstichtag bereits bestehende finanzielle Eingliederung des übertragenden Organträgers zugerechnet, wenn am Übertragungsstichtag bereits eine Organschaft zum übertragenden Rechtsträger bestand.
  3. Die finanzielle Eingliederung setzt nicht voraus, dass der neue Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres Jahres der Organgesellschaft an dieser beteiligt sein muss, sondern es genügt, wenn die Mehrheitsbeteiligung nacheinander auf 2 Organträger verteilt ist und insoweit das Halten der Beteiligung des 1. Organträgers dem 2. Organträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet wird.
  4. Die Rechtsnachfolge im Rahmen der Verschmelzung bezeichnet ein umfassendes Eintreten in die Position der übertragenden Körperschaft (Fußstapfentheorie), das sich auch auf die Voraussetzungen der Organschaft bezieht.
  5. Trotz Fortbestehens der Organschaft ist jedoch das von der Organgesellschaft erwirtschaftete Einkommen auf den alten und den neuen Organträger aufzuteilen, wenn der Übertragungsstichtag nicht mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft identisch ist.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3; UmwStG § 24; GmbHG § 53 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 3 S. 1

 

Streitjahr(e)

2015

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.2023; Aktenzeichen I R 21/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Entstehung eines Aufgabegewinns im Zuge der Errichtung einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur. Seit dem 01.01.2011 war der Kläger mit einer statutarischen Einlage von zuletzt xxx Euro (Stand 03.06.2011) alleiniger Kommanditist der im Handelsregister eingetragenen A-GmbH & Co. KG. In den Vorjahren waren an der A-GmbH & Co. KG noch weitere Kommanditisten beteiligt. Unternehmensgegenstand der A-GmbH & Co. KG war die Erbringung von Leistungen im Bereich der Haustechnik für Privat- und Geschäftskunden. Die A-GmbH & Co. KG stellte im Streitjahr den wirtschaftlich bedeutsamsten Teil der Unternehmensgruppe A dar. Das Wirtschaftsjahr der A-GmbH & Co. KG entsprach dem Kalenderjahr. Persönlich haftende Gesellschafterin der A-GmbH & Co. KG war die im Handelsregister eingetragene A-GmbH, die im Jahre 2011 am Kapital der A-GmbH & Co. KG nicht beteiligt war. Am Stammkapital der A-GmbH waren zu Beginn des Streitjahres 2011 zu 44,75 % der Kläger, zu 5,25 % die T-KG und zu 50 % die A-GmbH selbst im Wege des Besitzes eigener Anteile beteiligt, wobei die durch die eigenen Anteile vermittelten Stimm- und Gewinnbezugsrechte durch Vertrag vom 22.11.2007 auf den Kläger übertragen worden waren (vgl. die Ausführungen Bl. 129 der Klageakte). Geschäftsführer der A-GmbH waren im Jahre 2011 der mit Einzelvertretungsmacht ausgestattete Kläger sowie Herr C, der Anfang 2012 abberufen wurde.

Durch notariellen Vertrag vom 19.01.2006 (Bl. 101 ff. der Klageakte) setzten die Gesellschafter der A-GmbH & Co. KG einen auch noch im Streitjahr 2011 gültigen neuen Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft in Kraft (Bl. 104 ff. der Klageakte). Danach beschränkte sich die Geschäftsführung der A-GmbH in der A-GmbH & Co. KG auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich brachte. Im Fall des Widerspruchs eines Kommanditisten nach § 164 HGB entschieden auf Antrag der A-GmbH die Gesellschafter der A-GmbH & Co. KG (§ 6 Abs. 2 u. 3 des Gesellschaftsvertrages). Für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung galt, soweit gesetzlich zulässig, das Erfordernis der Einstimmigkeit, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag geändert wurde, wozu eine Dreiviertelmehrheit notwendig war (§ 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters durch Einziehung, Abtretung statt Einziehung, Kündigung oder Tod stand diesem eine Abfindung zu (§14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).

Mit Datum vom 01.01.2011 schloss der Kläger mit der A-GmbH & Co. KG einen Konsortialvertrag (Bl. 115 ff. der Klageakte), nach dem er mit der A-GmbH & Co. KG ein „Konsortium” unter dem Namen „IG A” bildete, um ein einheitliches Auftreten in der Gesellschafterversammlung der A-GmbH, den Einfluss auf die Geschäftsführung der A-GmbH ohne äußere Einflüsse sowie die Geschäftsführung der A-GmbH & Co. KG als Konsortialführerin sicherzustellen (§§ 1 Abs. 3 Satz 1, 3 Abs. 1 des Konsortialvertrages, nachfolgend: ,KV'). Für die A-GmbH & Co. KG handelten dabei deren Kommanditisten, d.h. im Streitjahr der Kläger (§ 3 Abs. 2 KV). Der Kläger und die A-GmbH & Co. KG verpflichteten sich im KV, bei Beschlüssen durch die Gesellschafter der A-GmbH insbesondere zu bestimmten Punkten (darunter auch die ...

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