Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1992, 1995 und 1996 sowie der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Januar, März und Juli 1997

 

Tenor

1. Die Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide vom 4.9.1998 für 1992, 1995 und 1996 und vom 6.1.1999 für 1993 und 1994, und die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungs-Änderungsbescheide für Januar, März und Juli 1997 vom 3.9.1998 wird ausgesetzt bis zu deren Bestandskraft, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung eines Urteils in einem künftigen Hauptsacheverfahren.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin –Astin.– begehrt im Verfahren nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO– die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1992, 1995 und 1996 sowie der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Januar, März und Juli 1997, in denen der Antragsgegner, das Finanzamt – FA–, die Konsequenzen aus einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gezogen hat, wonach die Vermietung eines von der Astin. errichteten Bürogebäudes an die A unter Verzicht auf die Steuerbefreiung gem. § 9 Umsatzsteuergesetz – UStG– wegen Gestaltungsmißbrauchs nicht anzuerkennen sei.

Die Astin. ist eine offene Handelsgesellschaft. Gesellschafter der Astin. sind die A mit einer vemögensmäßigen Beteiligung von 69 %, die B, eine 100 %ige Tochter der A, mit einer vermögensmäßigen Beteiligung von 31 % sowie die C, die selbst vermögensmäßig nicht beteiligt ist.

Die Astin, errichtete in der Zeit von Oktober 1993 bis August 1995 auf dem Grundstück XX ein mehrgeschossiges Bürogebäude (Bauvolumen ca. Mio. DM), welches sie im Anschluß ab dem 1.9.1995 bis zum 31.12.2005 an die A als alleinige Mieterin vermietete.

Die Mittel für den Bau des Gebäudes hatte die Astin, von den beiden vermögensmäßig beteiligten Gesellschaftern zunächst im Wege von Gesellschafterdarlehen erhalten; das Baugrundstück war von der A im Wege der Sacheinlage zur Verfügung gestellt worden. Vor dem Beginn der Vermietung im Jahr 1995 übertrugen die A …,– DM und die B …,– DM entsprechend ihrer Beteiligung auf die Astin. Diese Beträge entstammten aus Rücklagen nach § 6 b EStG der Gesellschafter. Hierdurch wurden von der Astin. die zuvor von denselben Gesellschaftern gewährten Darlehen abgelöst.

Ab 1992 reichte die Astin. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen ein, verzichtete bezüglich ihrer Umsätze aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 9 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz –UStG– auf die Steuerbefreiung und beantragte den Vorsteuerabzug bezüglich der im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes in Anspruch genommenen Leistungen.

Nachdem diese rechtliche Gestaltung zunächst vom FA auch im Rahmen einer im Jahr 1993 für die Voranmeldungszeiträume Januar bis März 1993 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht beanstandet worden war, änderte das FA im Anschluß an eine erneute Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 1997 betreffend die Voranmeldungszeiträume August 1995 bis Januar 1997 die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1996 durch Änderungsbescheide vom 4.9.1998 (für 1992, 1995 und 1996) bzw. vom 7.1.1999 (für 1993 und 1994) und versagte den beantragten Vorsteuerabzug aus den Voranmeldungen für die Monate Januar, März und Juli 1997 durch den Erlaß von Vorauszahlungsbescheiden vom 3.9.1998.

Das FA geht nunmehr davon aus, daß nach dem BMF-Erlaß vom 29.5.1992 (BStBl. I 1992, 378) durch die Einschaltung der Astin. beim Erwerb bzw. der Errichtung des Bürogebäudes für die an ihr beteiligte A eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung i. S. v § 42 Abgabenordnung – AO– vorläge, da die gewählte rechtliche Gestaltung zur Erreichung des angestrebten Ziels unangemessen sei, nur der Steuerminderung dienen solle und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen sei. Durch eine Gegenüberstellung der steuerlichen Auswirkungen bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums gemäß § 15 a UStG hatte das FA einen Vorsteuerüberhang von ca. – Mio. DM ermittelt.

Gegen die aufgrund dieser Rechtsauffassung ergangenen Bescheide legte die Astin. Einspruch ein und beantragte beim FA erfolglos die Aussetzung der Vollziehung in Höhe von insgesamt … DM.

Wie schon zuvor im verwaltungsinternen Aussetzungsverfahren vertritt die Astin. im Verfahren gemäß § 69 Finanzgerichtsordnung – FGO– die Auffassung, daß die Vermietung des Bürogebäudes an ihre Gesellschafterin A unter Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 2 UStG nicht rechtsmißbräuchlich i.S. des § 42 AO sei, da der Grund für diese rechtliche Gestaltungsform nicht darin bestanden habe, eine Vorsteuererstattung aus der Errichtung des Gebäudes zu erzielen, sondern Hauptmotiv gewesen sei, die bei der A und der B aufgelaufenen § 6 b EStG-fähigen Mittel auf eine langfristige Investition zu übertragen und so die Ertragsbesteuerung dieser Mittel zu vermeiden. Aufgrund der Geschäftstätigkeit der B sei dieses Ziel nur über die hier s...

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