rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung ohne (Teil-) Abhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Erklärt der Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ohne dass der Antragsgegner seinem Begehren entsprochen hat, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003, 2004

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ohne dass der Beklagte einen Abhilfebescheid erlassen hat.

 

Entscheidungsgründe

Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wird der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Erledigung der Hauptsache stattgefunden hat (BFH-Beschluss vom 13.08.1986 V R 112/80, BFH/NV 1987, 54 m.w.N.).

Es war deshalb nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Diese waren nach billigem Ermessen gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Antragsteller aufzuerlegen.

Der Antragsteller hat, ohne dass der Antragsgegner seinem Begehren entsprochen hat, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er an seinem Begehren auf Aussetzung der Vollziehung nicht mehr festhalte. In derartigen Fällen entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Dafür ist der Grundgedanke des Kostenrechts von Bedeutung, dass Kosten dem Beteiligten insoweit zur Last fallen, als er unterlegen ist (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger sich mit der Erledigung der Hauptsache einverstanden erklärt, obwohl das FA seinem Begehren nur teilweise entsprochen hat (BFH-Beschluss vom 23.08.1990 V R 79/88, BFH/NV 1991, 472 m.w.N.). Gleiches muss gelten, wenn der Antragsteller – wie im Streitfall – den Rechtsstreit für erledigt erklärt, ohne dass das FA seinem Begehren auch nur teilweise entsprochen hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1967053

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